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Kritische Auseinandersetzung mit den Gründen der katholoschen Theologie betreffend den Ausschluss der Frau vom sakramentalen Priestertum. Konzilseingabe

Kritische Auseinandersetzung mit den Gründen der katholoschen Theologie betreffend den Ausschluss der Frau vom sakramentalen Priestertum. Konzilseingabe

Dipl.theol.Iris Müller und cand. theol. Ida Raming, Münster (Westf.)

aus Wir schweigen nicht länger! Interfeminas-Verlag, 1964, pp. 61-76

Nach dem geltenden katholischen Kirchenrecht kann das Sakrament der Priesterweihe nur von einem Getauften männlichen Geschlechts gültig empfangen werden: «sacram ordinationem valide recipit solus vir baptizatus» (CIC can. 968 § 1). Die Aussage dieses Canons wird von der Mehrzahl der katholischen Theologen dem ius divinum zugeordnet — nicht nur bezüglich des Getauftseins des Weihekandidaten, sondern ebenfalls bezüglich seines Geschlechts, und damit bezüglich des Ausschlusses der Frau vom sakramentalen Priestertum. Für diese Auffassung werden folgende Gründe angeführt:

a) In der Schöpfungsordnung sei der Mann der Frau übergeordnet;

b) Die Wesenseigentümlichkeit der Frau sei ein Hinderungsgrund für die Ausübung des Priesterberufes;

c) Christus sei als Mann auf die Welt gekommen;

d) Christus habe nur Männer als Apostel gewählt, und auch unter den 70 Jüngern, die ausgesandt wurden, seien keine Frauen gewesen (vgl. Lk 10);

e) Die Aussagen des Apostels Paulus über die Stellung der Frau, insbesondere seine Anordnungen über ihr Verhalten im Gottesdienst (l Kor 11, 2—16; l Kor 14, 34; l Tim 2, 11 — 15) und seine Deutung der Frau als Sinnbild der Kirche (Eph 5, 22 ff.) seien mit der Übertragung des Priestertums an die Frau unvereinbar;

f) Maria sei selbst als Gottesmutter das Priesteramt nicht verliehen worden;

g) Die geschlechtliche Polarität wirke störend im Sakralraum und belaste den Kult durch Momente, die seiner unwürdig seien;

h) Die Kirche habe an ihrer bisherigen Tradition in dieser Hinsicht zweifelsfrei festgehalten

Wir sehen uns genötigt, uns mit diesen Argumenten auseinanderzusetzen und widerlegen dieselben wie folgt:

zu a): In der Schöpfungsgeschichte sei der Mann der Frau übergeordnet

Die Auffassung, dass nach der Schöpfungsordnung der Mann der Frau übergeordnet sei, stützt sich auf den Schöpfungsbericht des Jahwisten (J; 10.—9. Jh. v. Chr.) Gen 2,7 ff. Nach dieser Quelle wurde der Mann zuerst von Gott erschaffen.

Der Gattungsbegriff adäm (= Menschheit) wird verengt nur auf den Mann angewandt, d.h. nach dem Jahwisten verkörpert nur der Mann das volle Menschsein. Der adäm = Mann gibt den Geschöpfen Namen. — Die Frau hingegen wurde vom Mann genommen: aus der «Rippe» des Mannes gebildet (Gen 2, 21), mit der Bestimmung, ihm «Hilfe» zu sein (vgl. Gen 2, 18). Sie ist es, die nach der jahwistischen Quelle der sie versuchenden Schlange das Ohr leiht und der Versuchung erliegt, dann ihrerseits den Mann zur Sünde verführt. Die Strafe, die sie wegen der Sünde trifft, ist u. a. die Unterwerfung unter die Herrschaft des Mannes (Gen 3, 16: «der Mann aber soll herrschen über dich»; «herrschen» [= hebr. masal] im altorientalischen Sinne: vollständiges Verfügen über die Frau wie über eine Sache).

Ein Vergleich der den Mann betreffenden Aussagen des Schöpfungsberichtes mit denjenigen über die Frau macht deutlich, dass die jahwistische Quelle dem Mann eine übergeordnete Stellung zuerkennt, die Frau aber in Abhängigkeit von ihm («die Frau ist vom Manne genommen» Gen 2, 23) und demgemäss in einer gewissen Abwertung ihm gegenüber beschreibt. Die Erklärung dafür liegt in der ätiologischen Darstellungsweise der Erschaffung von Mann und Frau nach dem jahwistischen Bericht: der Jahwist sucht nämlich für problematische, rätselhafte Phänomene seiner Erfahrungswelt eine Deutung und erklärende Antwort. So erscheint ihm die Tatsache, dass die israelitische Frau vollständig der Herrschaft des Mannes unterworfen war, als ein Lebensproblem, das einer Erklärung bedurfte. Bekanntlich wurde in der damals üblichen polygamen Kaufehe die Frau nur als Gattungs- bzw. als Geschlechtswesen geachtet, sie war nicht handlungsfähig, nicht fähig, Zeuge zu sein, im Erbrecht benachteiligt usw. und damit einem traurigen Los ausgeliefert. Der Jahwist gibt die Antwort darauf in dem Sinne, dass er der Frau schon auf Grund der Schöpfungsordnung dem Mann gegenüber eine abhängige Stellung und insofern eine mindere Qualität als Mensch zuweist («vom Mann ist sie genommen» Gen 2, 23). Die so geartete Abhängigkeit der Frau vom Mann verschärft sich durch den Sündenfall nach der Deutung des Jahwisten zu einer völligen Unterordnung unter den Mann als Sündenstrafe: der Mann hat vollständiges Verfügungsrecht über sie wie über Sklaven und Kinder. Diese Anschauung des Jahwisten entbehrt durchaus einer absoluten Gültigkeit, da sie aus der ihm vorgegebenen Gesellschaftsordnung entspringt und deren theologische Erklärung darstellt.

Die Unterordnung der Frau unter den Mann ist nämlich weder durch die Schöpfungsordnung bedingt, noch ist sie Sündenstrafe und als solche unaufhebbar, sondern diese Unterordnung wich und weicht in zunehmendem Maße einem partnerschaftlichen Verhältnis der Geschlechter in allen zivilisierten Staaten. Schon das Christentum bewirkte eine grundlegende Wandlung der sozialen Struktur, indem es die Einehe gebot, in der die Ehegatten durch personale Liebe aneinander gebunden sein sollten; indem es weiterhin das Ideal der Jungfräulichkeit aufstellte, wodurch Mann und Frau unmittelbar an Gott gebunden sind und die Frau dem Herrschaftsbereich des Mannes entzogen wird. Durch die Ausübung eines Berufes kann sich ferner die moderne Frau ihre Existenzgrundlage selber schaffen und dadurch ihre wirtschaftliche Selbständigkeit erreichen. Wenn der Frau in manchen Bereichen, vor allem auch in der katholischen Kirche, noch immer die partnerschaftliche Ebene und die Gleichberechtigung vorenthalten wird, ist diese Tatsache hauptsächlich dadurch bedingt, dass das soziale Gefüge von hartnäckig konservierten patriarchalischen Vorstellungen bestimmt wird, die dem christlichen Geist zutiefst widersprechen, die Frau an der Entfaltung ihrer Person hindern, ihr also wesentliche Menschenrechte absprechen.

Der Vers 2, 24 des jahwistischen Berichts sprengt insofern dessen Einheit, als er sich nicht mit den patriarchalisch-altisraelitischen Familienverhältnissen deckt, die dem Verfasser als Kulturmilieu vorgelegen haben. Es ist nämlich von dem Mann gesagt, dass er um der Frau willen seine Sippe verlässt und sich derjenigen der Frau eingliedert: «Darum wird ein Mann seinen Vater und seine Mutter verlassen und seinem Weibe anhangen, und beide werden zu einem Fleisch.» In diesem sentenzartigen Satz hat sich, wie G. v. Rad annimmt («Das erste Buch Mose», übersetzt und erklärt von G. v. Rad, Göttingen 1949, S. 68), vielleicht eine Prägung aus einer Zeit mit noch mutterrechtlicher Kultur erhalten.

Für die Auffassung katholischer Theologen, dass die Frau nach der Schöpfungsordnung dem Manne untergeordnet sei, ergeben sich vom biblischen Befund her durchaus keine stichhaltigen Gründe; vielmehr erweist sich die Aussage des Jahwisten eindeutig als zeitgeschichtliche und zeitgebundene Deutung. Dieses Ergebnis der Textuntersuchung wird durch den Schöpfungsbericht nach der Quelle P (= Priesterschrift, 5 Jhdt. v. Chr.) Gen l, 26—29 erhärtet, in dem von einer Unterordnung der Frau unter den Mann keine Rede ist; vielmehr wird nach P das Gattungswesen Mensch (ha adäm) sowohl durch den Mann wie durch die Frau voll verkörpert, während J den Gattungsbegriff «Mensch» einseitig nur auf den Mann einengt (Mensch = Mann). Beiden, Mann und Frau, wird nach P die Ebenbildlichkeit Gottes zuteil: «So schuf Gott den Menschen nach seinem Abbild, nach Gottes Bild schuf er ihn, als männlich und weiblich erschuf er sie» (Gen l, 27). Beiden wird geboten, sich die Erde Untertan zu machen und über sie zu herrschen (vgl. Gen l, 28). Der Frau kommt also nach P in jeder Hinsicht die gleiche Wertung und Stellung zu wie dem Mann. Durch den Schöpfungsbericht P werden insofern die die Frau abwertenden Tendenzen von J als zeitbedingte Aussagen gekennzeichnet und in ihrem absolute Geltung heischenden Anspruch widerlegt.

zu b): Die Wesenseigentümlichkeit der Frau sei ein Hinderungsgrund für den Priesterberuf

Bevor kritisch Stellung genommen wird zu den Aussagen über die sogenannte Wesenseigentümlichkeit der Frau aus konservativer Sicht, muss das grundsätzliche Bedenken angemeldet werden, das Wesen der Frau überhaupt zu definieren. Es ist nämlich nicht möglich, eine den mannigfaltigen Ausprägungen der weiblichen Individuen, sowohl der der Vergangenheit wie der Zukunft, angemessene Definition aufzustellen. Das Bild der Frau ändert sich ständig sowohl durch den Einfluss soziologischer Strukturwandlungen als auch aufgrund anderer Faktoren. Eine Wesensaussage, soll sie wahr sein, darf aber keine wesentliche individuelle Ausprägung unberücksichtigt lassen. In der Auseinandersetzung mit der konservativen Wesensbestimmung der Frau ergibt sich, dass jene das Sosein der Frau entschieden zu eng fasst.

Die Wesenseigentümlichkeit der Frau wird im konservativen Sinne folgender-massen verstanden:

1. Im Gegensatz zum Mann wirkt die Frau mehr in der Stille und in der Verborgenheit ; ihre Aufgabe ist vorwiegend das Hegen und Pflegen; sie ist das passive in sich ruhende Prinzip, während der Mann das aktive Prinzip darstellt.

2. Im weiblichen Gesamthabitus überwiegt das Emotionale gegenüber dem Rationalen, beim Mann ist das Verhältnis umgekehrt.

Zu 1): Diese Aussage stammt aus einer Zeit, in der der Wirkungsbereich der Frau ein eng begrenzter war, in der sie also, ohne einen eigenen Beruf zu haben, an das Haus und die Familie gebunden lebte. Aus dieser Lebensweise wurde die betreffende Wesensaussage abgeleitet, die indessen durch die moderne Entwicklung der Frauenrechte in zunehmendem Masse widerlegt wird. Indem sich die Frau heute durch ihre Berufsarbeit immer mehr öffentliche Bereiche erobert, ist ihr die Möglichkeit gegeben, die ihr verliehenen Kräfte zu entfalten und in einem weiteren Sinn in den Dienst der Menschen zu stellen. Die Fesseln, die ihr das enge konservative Frauenbild angelegt hat, werden zugunsten der Ausformung ihrer Persönlichkeit überwunden.

Der priesterliche Beruf kann wegen seines öffentlichen Charakters der Frau also niemals wesensfremd sein; übt sie doch heute bereits viele Berufe aus, die sich im öffentlichen Leben abspielen oder denen ein öffentliches Moment zukommt.

Zu 2): Dass in der Frau die emotionale Anlage gegenüber der rationalen überwiege, ist eine Behauptung, die von der Erfahrung nicht bestätigt wird. Die Frau hat oft genug unter Beweis stellen können, dass sie zu sachlichem Denken und Urteil fähig ist, andernfalls hätte sie sich niemals den Raum der Universität mit Erfolg erobern können. Überdies zeigt sich in der Behauptung eine gewisse Abwertung des emotionalen Elements, das Frauen wie Männern in gleicher Weise zugeteilt ist. Nicht der gefühllose, allein von der «ratio» bestimmte Mensch ist der Idealtyp, sondern der Mensch, in dem Verstand und Gefühl sich gegenseitig durchdringen.

Von dem immer gültigen Wesen der Frau her, dass sie allein nämlich gebären kann und dadurch dem Leben sehr eng zugeordnet ist, erwächst der Frau kein Hindernis für die Ausübung des Priesterberufes, im Gegenteil: dieses ihr Wesen ist dafür eine positive Voraussetzung. Dem Priester sind die Menschen anvertraut in bezug auf ihr Verhältnis zu Gott. Wenn die Frau die ihr von Natur verliehene Gabe der Hinordnung auf den Menschen in ihr Personsein integriert und sie zur echten «humanitas» entfaltet, so bietet sie von ihrem Wesen her die besten menschlichen Voraussetzungen für den Priesterberuf, keineswegs weniger gute als der Mann.

Zu c): Christus sei als Mann auf die Welt gekommen

Das historische Faktum, dass Christus sich bei seiner Menschwerdung in das männliche Geschlecht hinein inkarniert hat, legitimiert nicht dazu, die nachfolgenden Schlüsse zu ziehen:

1. dass Christus angemessenerweise oder notwendig als Mann geboren wurde, weil das männliche Geschlecht schon auf Grund der Schöpfungsordnung oder zumindest nach dem Sündenfall dem weiblichen übergeordnet sei, dass Christus also, indem er Mann wurde, diese Ordnung bestätigt habe; dass die Nachfolge Christi im Amtspriestertum nur den Männern vorbehalten sei, da Christus als Mann inkarniert wurde.

Es ist gegen derartige Folgerungen entschieden festzuhalten, dass Christus weder angemessenerweise noch notwendig als Mann geboren wurde. Unter a) wurde die konservative Behauptung widerlegt, dass der Mann auf Grund der Schöpfungsordnung der Frau übergeordnet sei. Da nach dem Schöpfungsbericht P der männliche und weibliche Mensch nach dem Ebenbild des Gottes geschaffen wurde, boten beide Geschlechter für die Inkarnation des Logos gleichwertige Voraussetzungen. Gott hätte demnach, um sich selbst in der ihm ebenbildlichen Menschennatur zu offenbaren, ebenfalls die weibliche Menschennatur annehmen können, wenn nicht die Stellung der Frau z. Zt. Jesu so geartet gewesen wäre, dass sie keinerlei Voraussetzungen für die Durchführung des Erlösungsauftrages bot. Nach Aussage der zeitgeschichtlichen Quellen war es nämlich der jüdischen Frau verwehrt, öffentlich lehrend aufzutreten; als durch den Mann in der Unterordnung gehaltenes Wesen war sie vom Studium der Thora ausgeschlossen (:Meg 23a Bar: . . . «Eine Frau soll aus der Thora nicht vorlesen wegen der Ehre der Gemeinde», Strack-Billerbeck, Kommentar zum NT aus Talmud und Midrasch, München 1922/28 Bd. III, S. 467; a.a.O. S. 468 Chag 3a Bar: «Die Frauen kommen (zur Synagoge), um zuzuhören»; a.a.O., S. 561: «Vom Thorastudium ... sind die Weiber befreit»; a.a.O., S. 468/9: «Der Vater ist verpflichtet, seinen Sohn Thora zu lehren,.. . weil die Schrift sagt: ‘Und lehret meine Worte eure Söhne’ Dt 11,19, aber nicht: ‘eure Töchter’») Als eine der neun Strafen für die Frau wegen der Sünde im Paradies galt, dass sie nicht beglaubigt war für ein Zeugnis (vgl. Strack-Billerbeck III, 251). In der Hinsicht war sie dem Sklaven gleichgesetzt (ebda III, 560). Es gab nur wenige Ausnahmefälle davon (ebda III, 559 ff.). Überhaupt galten Worte einer Frau als nicht zuverlässig (Strack-Billerbeck II, 441). In der damaligen so gearteten Wertung und Stellung der Frau dürfte also der Grund liegen, weshalb der Messias als Mann in die Welt kam, nicht aber darin, dass das männliche Geschlecht wegen seines angeblich höheren Wertes ihm angemessener war. Wann hätte Gott sich je in seiner Menschwerdung von einer Rücksichtnahme auf Rang und Geltung leiten lassen! Christus selber wählte freiwillig die Armut, verschmähte die irdische Königswürde und starb — als Verbrecher behandelt — am Kreuz!

Gegen die konservative Auffassung, die aus der Annahme des männlichen Geschlechts durch den Logos die oben genannten Konsequenzen zieht, seinem Geschlecht also eine besondere Bedeutung zumisst, ist entschieden festzuhalten, dass allein der Tatsache, dass Christus Mensch wurde, die grundlegende Bedeutung zukommt; die geschlechtliche Komponente ist dabei völlig irrelevant; denn nicht die « Mannwerdung» Chrisi hat erlosende Funkion, sondern allein die Menschwerdung, entsprechend dem Schriftbefund Joh l, 14; Phil 2, 6 ff. u. a.

Wie Christi Erlösung und sein ewiges Hohepriestertum nicht an sein Geschlecht, sondern allein an sein Menschsein als Voraussetzung gebunden ist, so erfordert auch das von Christus begründete Amtspriestertum keineswegs das männliche Geschlecht. Der Priester, der den Heilsmittler und Heilsbringer Christus vertreten und abbilden soll, erreicht diese Eignung nämlich niemals auf Grund des Geschlechts, sondern nur durch die personale Annahme der göttlichen Berufungsgnade und der Weihesakramentsgnade, durch die gnadenhafte personale Bindung an Christus. Da also die Voraussetzung der Abbildbarkeit Christi nicht im Geschlechtlichen wurzelt, sondern in der von der Gnade erfassten Personalität des Menschen — wird doch Christus seiner Heiligkeit nach, nicht aber seinem blossen Geschlecht nach, abgebildet —, so muss man der Frau als Geistperson die Möglichkeit, Christus abzubilden, genau wie dem Mann zuerkennen.

zu d): Christas habe nur Männer als Apostel gewählt, und auch unter den 70 Jüngern, die ausgesandt wurden, (Lk 10) seien keine Frauen gewesen.

Das Faktum, dass Christus nur Männer für das Apostelamt bestimmte und dass zu den ausgesandten 70 Jüngern nur Männer gehörten, ist wiederum begründet in der damaligen Stellung der jüdischen Frau, deren Wirkungskreis nur auf den engsten Bereich des Hauses beschränkt war. Sowohl ihre niedrige gesellschaftliche Stellung wie ihre völlige Ungebildetheit in religiöser Hinsicht machte sie für ein öffentliches Amt oder eine offizielle Sendung untauglich; sie hätte nicht einmal den messianischen Beweis aus dem AT für Jesus (vgl. Apg. 2, 14 ff) führen können; darüber hinaus war die Frau vom öffentlichen Vortrag in der Synagoge ausgeschlossen (vgl. Quellennachweis unter c). Da das Zeugnis einer Frau nicht galt, war sie von vornherein für das Apostelamt, d. h. für das öffentliche Zeugnis für die Auferstehung Jesu (vgl. Apg l, 22), disqualifiziert. Das Zeugnis der Frau wäre nicht ernst genommen worden von den Juden, schon innerhalb des Jüngerkreises stiess es auf Unglauben (vgl. Lk 24, 11). Man beachte ferner die Schilderungen bei Johannes Leipoldt «Die Frau in der antiken Welt und im Urchristentum» (Leipzig 19552) S. 82: «Die Rabbinen prägen eine Formel, die den geringen Wert der weiblichen Persönlichkeit ans Licht stellen soll: ‘Frauen, Sklaven, Kinder sind vom Aufsagen des: Höre Israel und vom Anlegen der Gebetsriemen befreit’ . . . ‘Frauen, Sklaven, Kinder fordert man nicht zur Danksagung beim Mahle auf (Berachoth 3, 3; 7, 2) ... Der Rest von Pflichten, der übrigbleibt, wird von den Rabbinen selbst gering geachtet. — Es ist in der Regel nicht erwünscht, dass ein Mädchen Religionsunterricht empfängt.»

Die rabbinische Formel, auf Grund derer die Frauen mit Sklaven und Kindern von jeglichem gottesdienstlichen Amt ausgeschlossen wurden, finden wir in abgewandelter Form in den «Richtlinien der deutschen Bischöfe für die Feier der hl. Messe in Gemeinschaft» (Lebendiger Gottesdienst, Heft l, Münster 1961, S. 56 a. 36): «Frauen, Mädchen und Kinder sollen gewöhnlich im Gottesdienst der Pfarrgemeinde nicht das Amt des Vorlesers übernehmen. In Messen, an denen nur oder zum grössten Teil Frauen, Mädchen oder Kinder teilnehmen, können sie jedoch die Lesungen vortragen, wenn kein geeigneter männlicher Vorleser zur Verfügung steht. Dabei sollen sie nicht vor die Gemeinde treten.»

Für die konservative Behauptung: aus der Tatsache, dass nur Männer von Christus als Apostel bestimmt wurden, sei die Folgerung zu ziehen, dass Frauen nach Gottes Willen grundsätzlich und für immer kein kirchliches Amt bekleiden könnten, gibt es keine Anhaltspunkte; denn in den Texten des NT, die von der Wahl der Apostel berichten, ist von einer bewussten und ausdrücklichen Ausschliessung der Frau vom kirchlichen Amt nirgends die Rede. Wenn aber eben diese Texte als Beweismaterial für den Ausschluss der Frau vom Priestertum von den Vertretern der konservativen katholischen Richtung herangezogen werden, wird deutlich, dass dieselben die zeitgeschichtlichen Hintergründe des NT bezüglich der Stellung der jüdischen Frau völlig ausser acht lassen und somit gegen eine Grundregel der Exegese verstossen.

zu e): Die Aussagen des Apostels Paulus über die Stellung der Frau,

insbesondere seine Anordnungen über ihr Verhalten im Gottesdienst ( l Kor 11, 2— 16; l Kor 14, 34; l Tim 2, 11—12) und seine Deutung der Frau als Sinnbild der Kirche (Eph 5, 22 ff.) seien mit der Übertragung des Priestertums an die Frau unvereinbar:

1. Die Anweisungen des Apostels Paulus für die am Gottesdienst teilnehmende Trau in l Kor 11, 2-16 über das Schleiertragen und l Kor 14, 34 ff. (vgl. auch l Tim 2, 11.12) über das Schweigen der Frau in der Gemeinde, sind begründet in den für die jüdische Frau der Zeit Jesu geltenden Sitten und Gebräuchen. Sie tragen durchaus keinen absolut gültigen Charakter, der der Stelle l Kor 14, 34 jedoch zu Unrecht von der konservativen katholischen Theologie zugeschrieben wird, indem dieser Text aus dem Zusammenhang gerissen und vom zeitgeschichtlichen Hintergrund abgelöst gebraucht wird. — Sowohl l Kor 11, 2— 16 wie auch l Kor 14, 34 ff. setzen eine soziologische Struktur voraus, die von der heutigen noch immer in der Entwicklung begriffenen völlig abweicht, wie sich aus einer Untersuchung des Kontextes dieser Stellen und der zeitgenössischen Quellen des Judentums ergibt. — Die jüdische Frau durfte sich ausserhalb des Hauses nur mit bedecktem Kopf zeigen; sie erkennt durch dieses äussere Zeichen an, dass sie unter der Macht eines Mannes steht, also in völliger Unterordnung unter ihm lebt, wie es das jüdische Recht für die Frau gemäss Gen 3, 16 befiehlt: TKe th 7, 6 (269) R.Meir, um 150: «Wenn eine Ehefrau ausgeht, während ihr Kopf entblösst ist, ist sie ohne Hochzeitsverschreibung zu entlassen, weil sie sich gegen den Ehemann nicht betragen hat gemäss dem Gesetz Moses und Israels». (Strack-Billerbeck, Bd. III, S. 429; daselbst weitere Quellenangaben!). «Aus dieser Anschauung redet auch der Apostel, wenn er l Kor 11, 10 sagt: «Das Weib ist verpflichtet, eine Macht (scovola), d. h. ein die Macht des Mannes anerkennendes Zeichen, nämlich die Kopfbedeckung, auf dem Haupte zu haben» (Str. Bill., Bd. III, S. 436). Der Mann hingegen soll sein Haupt nach der Anweisung des Apostels nicht verhüllen, weil er «Gottes Bild und Abglanz» ist (l Kor 11, 7). Er ist nach Paulus — in Übereinstimmung mit der jüdischen Tradition — «das Haupt der Frau» (l Kor 11, 3); «die Frau ist des Mannes Abglanz» (l Kor 11, 7). Nach diesem Schriftbefund wird durch Paulus also nur dem Mann die Ebenbildlichkeit Gottes zugeschrieben — im klaren Widerspruch zum Schöpfungsbericht P Gen l, 26 ff. (vgl. Punkt a). Paulus stützt sich in seiner Begründung für seine Anweisungen einseitig auf den Schöpfungsbericht J Gen 2, 7 ff., wenn er sagt: «Denn der Mann ist nicht aus der Frau, sondern die Frau aus dem Mann; es ist ja der Mann auch nicht der Frau wegen geschaffen, sondern die Frau des Mannes wegen» (l Kor 11, 8. 9 vgl. l Tim 2, 13. 14) «Und nicht Adam liess sich verführen, sondern das Weib liess sich verführen und kam zu Fall» (l Tim 2, 14).

Gemäss dem bei Paulus vorliegenden jüdisch-rabbinistischen Schriftverständnis verleugnet auch der noch heute anerkannte und in der Liturgie verwandte Brautsegen (vgl. Das vollständige Römische Messbuch, hg. v. d. Benediktinern der Erzabtei Beuron. Herder 1954, S. 120) die Aussagen des Schöpfungsberichts P über die Gottebenbildlichkeit der Frau und legt für seine Aussagen nur den Schöpfungsbericht J zugrunde: «O Gott, Du hast... das All aus dem Nichts erschaffen;... Du hast den Mann nach Gottes Bild geschaffen und ihm im Weibe eine unzertrennliche Gehilfin bestimmt. Dem Körper des Weibes gabst Du im Fleische des Mannes seinen Ursprung... So schau denn voll Huld herab auf diese Deine Dienerin,... die bittet, dass Du sie mit Deinem Schütze schirmest... Einem Gatten vermählt, fliehe sie unerlaubtem Umgang. Sie schirme ihre Schwachheit durch die Kraft zuchtvollen Lebens.» Dieser Brautsegen ist vor allem wegen seiner Ignorierung der Gottesebenbildlichkeit der Frau eine sie schwer beleidigende Unwahrheit.

Auch die weitere Anweisung Pauli in l Kor 14, 34 ist eindeutig in der jüdischen Tradition begründet: «Wie bei allen Gemeinden der Heiligen, sollen die Frauen in den Versammlungen schweigen; denn es ist ihnen nicht gestattet zu reden, sondern sie sollen sich unterordnen, wie auch das Gesetz es sagt.» In der Ordnung des synagogalen Gottesdienstes, aus dem sich der christliche entwickelte, findet sich die gleiche Bestimmung: T Meg 4, 11 (226): . . . «Man lässt eine Frau nicht (vor das Lesepult) kommen, um öffentlich vorzulesen.» Meg 23a Bar: . .. «Eine Frau soll aus der Thora nicht vorlesen wegen der Ehre der Gemeinde» (Strack-Billerbeck III, S. 467); Chag 3a Bar: ... «Die Frauen kommen, um zuzuhören» (ebd. S. 468).

Wie die Anordnung l Kor 11, 2 ff. vom Schleiertragen als längst überholt und lächerlich empfunden wird und — obwohl sie noch im geltenden Recht der katholischen Kirche, nämlich in CIC can. 1262 konserviert ist — vom Gewohnheitsrecht durchbrochen wurde, so ist auch das Gebot vom Schweigen in der Gemeinde nicht nur antiquiert, sondern unrechtmässig; entspringen doch beide Anweisungen, wie aus den Quellen belegt wurde, der gleichen jüdischen Auffassung von der Inferiorität und tiefen Verachtung der Frau, die mit der christlichen Lehre von der Personwürde jedes Menschen unvereinbar ist.

Aus dem Kontext der Stelle l Kor 14, 34 ergibt sich, dass es sich um eine Anweisung nur für verheiratete Frauen handelt — den geistlichen Stand der Jungfräulichkeit kannte man nicht im Judentum —: «Wenn sie sich über etwas unterweisen lassen wollen, sollen sie zu Hause ihre Ehemänner befragen» (l Kor 14, 35). Welche moderne Frau hat es heute nötig, in einem solchen Masse auf die Belehrung eines Mannes angewiesen zu sein, da doch jeder Frau der Zugang zu den Bildungsgütern dank ihres Einsatzes geöffnet ist, und sie eine Selbständigkeit erreicht hat, die die Antike und das frühe Christentum überhaupt nicht kannten! Grotesk aber wird die Mahnung des Apostels l Kor 14, 35 in der Tat dann, wenn man sie auf die Theologie studierende Frau anwendet, die ihre theologischen Kenntnisse durch entsprechende Examina (Diplom, Licentiat, Doktor) unter Beweis stellt, die aber dennoch — auch heute! — auf Grund der aus der jüdischen Tradition stammenden Anordnung des Apostels für die urchristliche Zeit — von jedem klerikalen Amt ausgeschlossen bleibt. — Nach der Ansicht mehrerer moderner Exegeten (z. B. Delling, Kümmel, Leenhardt) handelt es sich in l Kor 14, 34 nicht, wie oben vorausgesetzt, um ein grundsätzliches Redeverbot für die Frau. Der Apostel untersagt nämlich nach l Kor 11, 5 das geistgewirkte Reden der Frau nicht, wenn es in Übereinstimmung mit der damaligen Schicklichkeitsauffassung geschieht: «Jede Frau, die mit unverhülltem Haupt betet oder prophetisch redet, entweiht ihr Haupt». l Kor 14, 34 stellt nach der Auffassung der gen. Exegeten demgemäss nur eine Ordnungsanweisung für die passiv am Gottesdienst teilnehmenden Frauen dar, passiv im Sinne des Nicht-Prophezeiens. Diese Frauen sollen nicht dazwischenreden und -fragen; wenn sie etwas nicht verstanden haben, sollen sie zu Hause fragen (V. 35), damit die Ordnung des Gottesdienstes nicht gestört werde. — Der Aussage von l Tim 2, 12 darf nicht eine zu grosse Bedeutung zugemessen werden, da die Autorschaft des hl. Paulus für diesen Brief auch auf katholischer Seite heute angezweifelt wird. Die Zeitgebundenheit der Vorschriften und die rabbinistischen Einflüsse sind in diesem Brief besonders spürbar.

2. Der konservative Einwand, der aus Eph 5, 22—33 den Ausschluss der Frau vom Priestertum herleitet, lautet folgendermassen: Die Frau versinnbildet nach Eph 5, 24 ff. die Kirche als Braut Christi; der Mann hingegen stellt abbildhaft Christus, das Haupt der Kirche, dar. Wegen seiner Zuordnung zu Christus sind dem Mann allein die kirchlichen Ämter, die eine Teilnahme an den Ämtern Christi darstellen, vorbehalten. Die Frau — als Abbild der Kirche — ist davon ausgeschlossen.

Wir entgegnen: Die Kirche als Braut Christi umfasst alle Glieder des Leibes Christi, auch die Amtsträger. Durch sein Amt vertritt der Amtsträger einerseits Christus als Haupt der Kirche — andererseits, da er als Glied der Kirche des Gnadenempfanges wie jedes andere Glied bedürftig ist — die Kirche als Braut Christi. Mit dem «Braut»-Begriff will der Apostel die Kirche als untergeordnetes, rein empfangendes Prinzip bezeichnen: Eph 5, 24. 26—27. In der Antike bis in die Neuzeit hinein war man nämlich der Auffassung, dass die Frau im Zeugungs-prozess nur passiv empfangend sei; daraus folgerte man, dass sie minderen Wertes und dem Mann untergeordnet sei. Der Inhalt der Metapher «Braut» oder «Frau» war also z. Zt. des Apostels Paulus dazu geeignet, die Kirche in ihrer absoluten Unterordnung unter Christus (Eph 5, 24 ff.) zu beschreiben. Heute jedoch, da die moderne naturwissenschaftliche Forschung bewiesen hat, dass die Frau zur Zeugung neuen Lebens einen gleichwertigen, wenn nicht höheren Beitrag liefert als der Mann, kann die Metapher «Braut» oder «Frau» nicht mehr im gleichen Sinn Bild der Kirche sein, sofern dadurch ihre Passivität und Abhängigkeit ausgedrückt werden soll. — Die Kirche ist so strukturiert, dass sie einerseits durch die ihr von Christus eingestifteten Ämter (Episkopat, Presbyterat, Diakonat) Christus als Gnadenvermittler auf Erden vertritt, andererseits aber blosse Empfängerin (d. h. «Braut»-«Frau» in der Sprache des Epheser-Briefes) der Gnade Christi ist. So wie die Kirche beide Wesensmerkmale in sich vereinigt, können auch sowohl ihre weiblichen wie ihre männlichen Glieder diese Merkmale besitzen. Hat doch schon jeder Christ auf Grund seines Getauftseins einen gewissen Anteil am Amtscharakter der Kirche durch das allgemeine Priestertum. Gottes Ruf zum sakramentalen Amtspriestertum richtet sich an bestimmte von Ihm auserwählte Glieder der Kirche — ganz unabhängig von deren geschlechtlicher Zugehörigkeit; denn sowohl Frauen wie Männer bieten auf Grund ihres Personseins und ihres Getauftseins die notwendigen Voraussetzungen dafür. Die Frau kann also, wie der Mann, die Kirche in ihren beiden Wesensmerkmalen abbilden, sowohl in ihrem offiziellen Amtscharakter wie auch in ihrem Brautcharakter («Braut» im pauli-nischen Sinn). —

Bezieht man die Stelle Eph 5, 22—33, — wie es der Text an sich verlangt — ausschliesslich auf Mann und Frau in der Ehe, wird deutlich, dass für die Struktur der modernen Ehe die zeitbedingte Aussage des Apostels, der Mann sei das Haupt der Frau und vertrete allein die Stelle Christi, die Frau aber sei ein dem Mann untergeordnetes Wesen und stelle ausschliesslich die Kirche dar, keine Gültigkeit mehr besitzt. Die Ehe ist Abbild des Verhältnisses Christi zur Kirche nicht insofern, als der Mann das Haupt der Frau und die Frau dem Ehemann «in jeder Beziehung Untertan» ist (vgl. Eph 5, 24) — eine solche Stellung ist mit ihrer Personwürde unvereinbar —, sondern die Ehe ist Abbild der Beziehung Christus-Kirche nur insofern, als sie ein Liebesbund (vgl. Eph 5, 25) ist, ein Bund allerdings, in dem Frau und Mann sich als gleichwertige und gleichberechtigte Partner gegenüberstehen, wodurch die nur eingeschränkte Anwendbarkeit der Ehe als Abbild für das Verhältnis zwischen Christus und Kirche deutlich wird.

Es gibt in den Paulinen — abgesehen von den behandelten Stellen — auch Ansätze einer anderen, positiven Wertung der Frau, die aus genuin christlichem Denken entspringt, z. B. Gal 3, 28: «Da gilt nicht mehr Jude oder Grieche, nicht Sklave und Freier, nicht Mann und Frau; denn alle seid ihr eins in Christus Jesus.» Obwohl es sich in dieser Aussage um die für Mann und Frau gleiche unmittelbare Begnadung durch Gott in Jesus Christus handelt, also um eine geistliche Wirklichkeit, darf letztere doch nicht ohne Konsequenzen für die Wertung und Stellung der Frau im sichtbaren Ordnungsgefüge der Kirche und der Welt bleiben. Ist die Frau nämlich gleicherweise durch Gott begnadet, so kann sie auch diesen neuen Heilsstand nach aussen hin bezeugen und darstellen. H. D. Wendland sagt deshalb mit Recht: «... dieser Satz des Paulus (Gal 3, 28, vgl. Kol 3, 11) ist nicht zur erbaulichen Deklamation geschrieben worden, sondern dazu, dass man in der Kirche daraus reale, faktische Folgerungen ziehe, — ich füge hinzu auch in der Ämterordnung der Kirche» (vgl. «Die Frau und das geistliche Amt der Kirche» in: Quatember, Evangelische Jahresbriefe 2, 1962/3 S. 65).

zu f): Maria sei selbst als Gottesmutter das Priestertum nicht verliehen worden.

Maria erhielt von Gott die erhabene Gnade und Aufgabe, dem ewigen Logos durch die wunderbare Empfängnis vom Hl. Geist eine menschliche Natur und Existenz zu schenken. Darüber hinaus war der Gottessohn bis zu seinem öffentlichen Auftreten ihrer und Josefs leiblicher und geistiger Pflege anvertraut. Die Ausübung eines kirchlichen Amtes war nicht die ihr von Gott zugedachte und zuerteilte Aufgabe. Wer glaubt, dass Maria über ihre einmalige Berufung und Aufgabe als Mutter Christi hinaus noch ein kirchliches Amt gehabt haben müsse, damit die katholische Frau von heute legitimerweise das Priesteramt beanspruchen könne, der stellt nicht im geringsten in Rechnung, dass Maria als jüdische Frau selbstverständlich unter die Wertung und Stellung der Frau im Judentum überhaupt fiel; denn ihre Würden, die sie auf Grund der Gottesmutterschaft besass, waren ihrer Umwelt vollkommen verborgen. Somit ergibt sich, dass sie sich in nichts von einer jüdischen Frau der damaligen Zeit unterschied und dementsprechend ihre Stellung in Synagoge und Öffentlichkeit erfuhr. — Maria ist «Mutter und Königin der Priester»: sie steht als Mutter des Hohepriesters Jesus Christus unter dem Kreuz ihres Sohnes und geht in sein Opfer ein. Es ist keineswegs eine Verleugnung ihres erhabenen Vorbildes, wenn die katholische Frau im Bewusstsein ihrer Berufung das Amtspriestertum erstrebt.

zu g): Die geschlechtliche Polarität wirke sich störend im Sakralraum aus und belaste den Kult durch Momente, die seiner unwürdig sind

Im Kult der katholischen Kirche ist ein gemeinsames Wirken von Männern und Frauen noch nie praktiziert worden. Der Einwand g) ist also gar nicht aus einer Erfahrung gewonnen; er ist ein reines Vorurteil, das zumeist aus einer ungesunden Haltung entspringt, die ihre geschichtlichen Wurzeln schon im Judentum und darüber hinaus in dem von manichäistischen Tendenzen nicht freien antik-mittelalterlichen Mönchsideal hat. — Das partnerschaftliche Neben- und Miteinander-wirken von Mann und Frau ist im profanen öffentlichen Bereich bereits zur Selbstverständlichkeit geworden. Etwaige Störungen hindern nicht daran, an dem Zusammenwirken von Mann und Frau festzuhalten, da das Förderliche und das Fruchtbare dieses partnerschaftlichen Verhältnisses die Schwierigkeiten bei weitem überwiegen. Die katholische Kirche hingegen konserviert in ihrem Kult und Amtsbereich ein aus dem Judentum herleitbares, mit der jetzigen gesellschaftlichen Struktur im krassen Widerspruch stehendes, unnatürliches Geschlechterverhältnis, das die Frau in ihrer Personwürde tief beleidigt; wird sie doch — nicht zuletzt wegen der angeblich durch sie allein entstehenden Gefährdung für den männlichen Amtsträger — von jeglichem kirchlichen Amt und damit auch von der Kultfeier des Priesters im Altarraum ausgeschlossen. Darüber hinaus wird ihr als Laie durch den can 813 § 2 geboten, «von ferne zu antworten», falls in Ermangelung (!) eines männlichen Messdieners der Umstand eintritt, dass sie diesen vertreten muss. — Dass sich die männlichen Amtsträger durch den Ausschluss der Frau vom Amt selbst grossen Schaden zufügen, wird nicht in Rechnung gezogen; tatsächlich entbehren sie die Partnerin in ihrem Beruf. Der Zölibat wird oft nicht mehr als hohes geistliches Gut, sondern als drückende Last empfunden, nicht zuletzt aus dem Grund, weil er auf Kosten der Frau und der in ihrem Wesen liegenden Werte gelebt wird. Wenn schon die partnerschaftliche Zusammenarbeit von Mann und Frau im profanen Bereich sich als vorteilhaft erweist, indem sie die Beziehung der Geschlechter gesünder und neutraler zu gestalten vermag, eine widernatürlich aufrechterhaltene Trennung der Geschlechter dagegen die bestehenden Spannungen nur staut, nicht aber reguliert und normalisiert, muss erst recht das Miteinanderwirken der Geschlechter in jenem Bereich für möglich und fruchtbringend gehalten werden, in dem Menschen durch die Gnade der Berufung zum Priesteramt und durch das Sakrament der Priesterweihe gerüstet sind. Sie sind dadurch in der Lage, ihrem geistlichen Lebensstand durch ein heiligmässiges Leben zu entsprechen und durch die mit ihrem Beruf gegebene engste Bindung an Gott jener Schwierigkeiten Herr zu werden, die durch die Natur des Menschen bedingt sind. Der Einwand, dass die geschlechtliche Polarität sich störend im Sakralraum auswirken und dadurch den Kult durch Momente belasten könnte, die seiner unwürdig sind, rechnet überhaupt nicht mit der Wirkmacht der durch das Weihesakrament vermittelten Gnade, die den Berufenen ohne Rücksicht auf das Geschlecht zu einem segensreichen priesterlichen Wirken für das Reich Gottes zuteil wird.

zu h): Die Kirche habe an ihrer bisherigen Tradition bezüglich des Ausschlusses der Frau vom Priestertum zweifelsfrei festgehalten

Die Kirche hat einen geschichtlichen Ursprung, insofern sie durch den menschgewordenen, d. h. in die Geschichte eingegangenen Logos Jesus Christus gegründet wurde. Als konkretes geschichtliches Gebilde aber hat sie selber ihre Geschichte. Somit ist jene wissenschaftliche Methode legitim, die alle kirchlichen Erscheinungsformen auf ihre geschichtlichen Kausalitäten hin untersucht. Genau wie die moderne kritische Exegese auch von katholischer Seite aus im Hinblick auf die Hl. Schrift einesteils explizit oder implizit geoffenbartes Gotteswort, andererseits rein zeitgebundene Vorstellungen und Inhalte unterscheidet (vgl. z. B. die noch nicht abgeschlossene Diskussion über die Auslegung von Gen 1 — 11; Probleme der Auslegung der Haustafeln in der neutestamentlichen Briefliteratur und ihre Gültigkeit für die moderne differenzierte Gesellschaftsordnung usw.), so ist auch im Hinblick auf die Tradition zu unterscheiden zwischen der auf göttlichem Recht beruhenden Tradition, der «traditio divina», und der «traditio humana», als jener Tradition, durch welche die Kirche in bestimmten Regelungen den jeweiligen Anforderungen der Zeit gerecht zu werden versucht. Angewandt auf das hier vorliegende Problem führt diese Unterscheidung zu der Frage: Ist die Aussage des zitierten CIC can. 968 § 1: «sacram ordinationem valide recipit solus vir baptizatus» der «traditio divina» oder «humana» zuzuordnen? — Die Argumente unter a—g zur Begründung der These, dass die Frau auf Grund göttlichen Rechtes vom kirchlichen Amt ausgeschlossen sei, können durch stichhaltige Gründe widerlegt werden. Wenn nun die nahezu 2000jährige Tradition der Praxis (bezüglich des Ausschlusses der Frau) als weiteres Argument für das ius divinum angeführt wird, so kann dem mit Recht entgegengehalten werden, dass die katholische Kirche in mancher Hinsicht einem Konservatismus verfallen ist, der dazu führt, einmal getroffen Regelungen als absolut gültig anzusehen, ohne sie in späterer Zeit noch einmal auf ihre Zweckmässigkeit und Legitimität zu uberprüfen. So macht gerade der can. 968 § l eine Aussage, die schlechthin Gültigkeit beansprucht: «sacram ordinationem valide recipit solus vir baptizatus». Dadurch leugnet und annulliert er alle schon in der Frühkirche — trotz der damaligen ungünstigen sozialen Stellung der Frau — vorhandenen Ansätze eines weiblichen Klerikates (weibliches Diakonat, das durch eine Diakonissenweihe mit Handauflegung übertragen wurde, «das unbezweifelbare Kriterium für die Zugehörigkeit zum Klerikat» Prof. Dr. Joseph Funk S.V.D. in: Klerikale Frauen? «Feuerreiter» 4. V. 1963). Die Tatsache, dass der can. 968 die vorhandenen Ansätze eines weiblichen Klerikates annulliert und damit deren Entfaltung — zu Ungunsten der Frau — vollkommen verhindert hat und verhindert, ist kaum einem heutigen katholischen Theologen bewusst. Vielmehr wird der Canon so hingenommen, als sei er wirklich ein Ausdruck göttlichen Rechts. Läge bei dem Ausschluss der Frauen vom klerikalen Amt aber göttliches Recht vor, so dürfte ihnen zu keiner Zeit irgendein Amt verliehen worden sein, auch nicht das Diakonat samt der Frühkirche

Befragt man die katholische Theologie nach ihrer Vorstellung, ihrem Bild von der Frau und nach dem tiefsten Grund dafür, dass die Kirche mit ihren männlichen und weiblichen Gliedern so unterschiedlich verfährt, indem dem Mann grundsätzlich jedes klerikale Amt offensteht, die Frau hingegen vom Amtsbereich vollkommen und grundsätzlich ausgeschlossen ist, so erhält man die Antwort, die Frau sei zwar dem Mann gleichwertig, und sei als gleichwertig geachtet, aber sie sei eben andersartig und daher resultiere der Ausschluss. Diese Behauptung gibt zu schwerwiegenden Bedenken Anlass. Wird die Frau von der katholischen Kirche tatsächlich als eine dem Mann gleichwertige Person geachtet, wenn von ihr im CIC can. 968 § l ausgesagt wird, dass sie unfähig sei, den Ordo gültig zu empfangen, wenn ihr also die Voraussetzungen für den Empfang der Weihe abgesprochen werden, und sie in dieser Hinsicht mit den Ungetauften auf die gleiche Stufe gestellt wird? Wird die Frau als gleichwertig geachtet, wenn sogar die Möglichkeit ausgeschlossen wird, Gott könnte auch die Frau zum Priestertum berufen; wenn ihr die Fähigkeiten abgesprochen werden, ein kirchliches Amt auszuüben und ihr auf Grund dieses Vorurteils der kirchliche Amtsbereich verschlossen bleibt ? Alle diese Fragen sind mit einem klaren «Nein» zu beantworten. Aus der Würde des Personseins erfliesst das Recht auf freie Berufs- und Standeswahl (vgl. «Pacem in terris», Enzyklika Johannes XXIII., Hrg.: KNA München 1963, S. 7/8). Dieses Recht und diese Freiheit wird der katholischen Frau im kirchlichen Bereich vorenthalten. Nun hat aber die Frau in der katholischen Kirche nur darum nicht die gleichen Rechte wie der Mann, weil sie in der Tat nicht als eine dem Mann gleichwertige Person geachtet wird. Die Behauptung, dass sie als solche geachtet werde, erweist sich als unwahr. — Niemals dürfen der Frau wegen ihrer sogenannten. Andersartigkeit bestimmte Berufe und Rechte vorenthalten werden. Die Freiheit ihrer Person wird dadurch verletzt, dass man sie in eine zum voraus bestimmte unveränderliche Norm zwängt. Hat es doch in der Vergangenheit unter den Frauen stets Persönlichkeiten gegeben, die das verengte Frauenbild durchbrochen haben (z. B. Joh. v. Orleans, Kath. v. Siena, Therese v. Avila), auch die Gegenwart und Zukunft wird solche kennen. Mit dem Begriff «Andersartigkeit» will man den Ausschluss der Frau vom kirchlichen Amt begründen; in Wirklichkeit vertuscht und beschönigt er aber nur die Geringachtung und Unterdrückung der Frau, der sie in der katholischen Kirche noch heute ausgeliefert ist. Denn obwohl die Lehre des hl. Thomas von der Frau durch die wissenschaftliche Erkenntnis evident widerlegt ist, sind die Konsequenzen dieser Lehre nach wie vor — trotz angeblicher Gleichachtung der Frau als Person — in den Canones des geltenden Kirchenrechts verankert. Danach ist die Frau nicht nur von jeglichem kirchlichen Amt ausgeschlossen, sondern ihr werden nicht einmal die vollen Laienrechte zuteil: Sie darf im Altarraum nicht ministrieren, während jeder noch minderjährige Junge dieses Recht hat; ebenfalls sind ihr das Lektorenamt und das Mitwirken in einer Schola im Altarraum verwehrt. —

Das Konzil berief zur 1. und 2. Sitzungsperiode bezeichnenderweise nur männliche Laien; erst jetzt besinnt es sich darauf, dass auch die Frau zu den Laien gehört! Dass die katholische Frau heute die vollen Laienrechte und den Zugang zum Diakonats- und Priesteramt — also die berufliche Freiheit im kirchlichen Bereich — beansprucht, ist vom ethischen und theologischen Standpunkt aus durchaus legitim. Aufgefordert wird die Frau dazu durch die Worte des Papstes Johannes XXIII.: «Wenn in einem Menschen das Bewusstsein seiner Rechte entsteht, muss in ihm auch notwendig das Bewusstsein seiner Pflichten entstehen, so dass, wer bestimmte Rechte hat, zugleich auch die Pflicht hat, sie als Zeichen seiner Würde zu beanspruchen, in den übrigen Menschen aber die Pflicht, diese Rechte anzuerkennen und hochzuschätzen» (vgl. «Pacem in terris», KNA Bonn 1963, S. 14). — Jeder Mensch bedarf des vollen Freiheitsraumes und der Anerkennung aller Rechte, die ihm auf Grund seiner Personwürde zustehen, damit er dem Ruf, den Gott an ihn richtet, Folge leisten und die natürlichen und geistlichen Gaben entfalten kann, mit denen Gott ihn um des Dienstes an den Menschen willen ausstattet (vgl. l Petr 4, 10). Es ist ein Gebot des Gehorsams und der Ehrfurcht gegenüber dem Hl. Geist, «der einem jeden auf besondere Weise zuteilt, wie er will» (l Kor 12, 11), dem Menschen volle Freiheit zu gewähren, damit dem Wirken des Geistes kein Hindernis entgegengestellt werde und der Mensch, Gottes Auftrag entsprechend, frei über seine Person verfügen kann. Während auf katholischer Seite diese Zusammenhänge noch immer nicht gesehen werden, erkennt man sie jedoch auf evangelischer Seite. So schreibt G. Heintze in seinem Aufsatz «Das Amt der Pastorin» (vgl. «Evangelische Theologie» Jg. 22, München 1962, S. 526): «Herr der verschiedenen Charismen sind weder Mann noch Frau, noch auch die Gemeinde, sondern allein der Hl. Geist (l Kor 12,11). Massgebend ist, ob es ihm gefällt, Männer oder Frauen zum Dienst tüchtig zu machen ...» Ferner S. 532: «Wir geraten in grösste Gefahr, dem Geiste Gottes zu wehren, wenn die Sorge um eventuelle ‘Grenzüberschreitungen’ der Frau und eventuelle Beeinträchtigungen ‘männlicher Vorrechte’ bei uns kräftiger wird, als der Dank für die grosse Bereicherung, die der Kirche schon jetzt durch den selbständigen, partnerschaftlichen Dienst der Frau geschenkt ist.»

Münster/Westf., Oktober 1963


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