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Die Herkunft des Kuckuckseis

Der Ausschluss der Frau von der Priesterweihe -
die Herkunft dieses Kuckuckseis

Auszüge aus The Ordination of Women in the Catholic Church. Unmasking a Cuckoo’s Egg Tradition, von John Wijngaards, Darton, Longman & Todd, London 2001.

Die Kuckucksei-Hypothese

Auszug aus dem ersten Kapitel

Nehmen wir an, es war weniger Gottes Wille als die kulturellen Vorurteile, die Frauen zu einer rein passiven Rolle in der Kirche verdammten. Wenn diese Annahme stimmt, dann wurde den Gläubigen in den vergangenen Jahrhunderten durch diesen theologischen Irrtum gewaltiger Schaden zugefügt – und wird es noch heute. Kulturelle Bigotterie drang in den christlichen Glauben und inthronisierte ein heidnisches Vorurteil mit Erfolg als wäre es eine authentische christliche Praxis. Mit anderen Worten, nehmen wir an, der Widerstand gegen Frauen als Priesterinnen ist ein klassisches Beispiel dessen, was ich eine „Kuckucksei-Tradition" nenne – wovon es noch mehr in der Kirche gibt!

Nicht nur, dass ein Kuckuck seine Eier heimlich in die Nester anderer Vögel legt; besonders gerissen ist es, dass seine Eier denen der Wirtseltern auch noch zum Verwechseln ähnlich sehen. In Großbritannien beispielsweise kann ein Kuckuck unterschiedlich Eier legen, deren Flecken und Farben denen der Eier von Heckenbraunellen, Rotschwänzen, Sperlingen und Grasmücken gleichen. Der Wirtsvogel merkt nicht, dass seinem Gelege ein fremdes Ei hinzugefügt wurde. Auf ähnliche Weise wurde, wie wir sehen, in der Frühkirche Voreingenommenheit gegenüber Frauen in typisch biblischer und christlicher Gestalt präsentiert. - Aber sehen Sie, was dann passiert!

Um sicherzustellen, dass ihm die Jungen seiner Pflegeeltern nicht die Nahrung streitig machen, hat das Kuckucksjunge eine raffiniert - grausame Verhaltensweise entwickelt: den Rausschmiss seiner Nestgeschwister. Nur wenige Stunden, nachdem es geschlüpft ist, zeigt das blinde, nackte Kuckucksjunge den starken Drang, jeden Fremdgegenstand, wie z. B. Eier oder andere Nestlinge, aus dem Nest zu werfen. Dazu schiebt es sich unter den störenden Gegenstand und stößt ihn mit Hilfe einer ruckartigen Bewegung der Schulterblätter über den Nestrand. 24 Stunden nach dem Schlüpfen hat das Kuckucksjunge das Nest und die Aufmerksamkeit seiner Pflegeeltern für sich allein. So bemerkenswert es scheinen mag, die ungerechtfertigte Anti-Frauen-Tradition in der christlichen Kirche verhielt sich genauso. Viele Jahrhunderte hindurch dienten Frauen in einer Reihe von Ämtern, wie z. B. im sakramentalen Diakonat. All dies ging über Bord. Die priesterliche Berufung von Frauen wurde unterdrückt. Antike Praxen, die dem etablierten Vorurteil widersprachen, wie z.B. die Verehrung von Maria als Priesterin, wurden erstickt. Eine Kuckucksei-Tradition ist eine Killertradition.

Doch auch damit ist diese niederträchtige Tat noch nicht vollendet. Während das Kuckucksjunge aufwächst, überragt es seine Pflegeeltern gewöhnlich an Größe. Die Vogeleltern haben jedoch inzwischen eine Bindung zu ihm aufgebaut und füttern es trotz dieser Unstimmigkeit. Sie sind fest davon überzeugt, dass es sich um ihr eigenes Junges handelt. Daher kann man beobachten, wie ein winziger Spatz einen etwa zehnmal so großen jungen Kuckuck mit gerade gefangenen Insekten füttert! Dasgleiche passiert in der Kirche mit Kuckucksei-Traditionen. Jene, die die Macht haben zu lehren, sind oft von den lang bestehenden und scheinbar alten Ursprüngen der Tradition geblendet und bemüht, die Authenzität derselben zu verteidigen, obwohl für den unparteiischen Beobachter ihre Unstimmigkeit offensichtlich ist.

Moment mal, sagen Sie vielleicht. Das ist bloß die Meinung des Autors. Woher wissen wir, dass stimmt, was er sagt? Rom hält alle Trümpfe in der Hand. Frauen wurden zweitausend Jahre lang nicht geweiht. Eine solch lange Tradition kann man nicht einfach so abtun!—Sie haben Recht. Ich kann nicht erwarten, dass Sie mir zustimmen. Betrachten Sie das, was ich bis jetzt gesagt habe, als die Hypothese, die ich im restlichen Teil dieses Buches belegen werde. Ich behaupte, dass der Widerstand gegen die Frauenordination nicht von Christus kommt. Nicht Gott hat den Ausschluss der Frauen angeordnet, sondern heidnische sexistische Bigotterie, die die wahre christliche Tradition der Berufung von Frauen zum Amt vernichtet hat.

Die römische Kultur und die Frauen

Auszug aus dem siebten Kapitel

Auch wenn es überall Voreingenommenheit gegenüber Frauen gab, konnte man die stärksten Vorurteile in den lateinsprachigen Regionen das alten Römischen Reichs finden: in Mittel- und Norditalien, Gallien [= heutiges Frankreich], Nordafrika, Spanien und Großbritannien. Lassen Sie mich ein paar Beispiele anführen.

Der von ca. 155-245 n.Chr. im nordafrikanischen Karthago lebende Tertullian übte großen Einfluss auf die lateinischen Kirchenväter aus, die seinem Beispiel folgen sollten. Als Initiator des Kirchenlateins spielte er beim Formen des Wortschatzes und der Denkweise des westlichen Christentums für die folgenden 1000 Jahre eine entscheidende Rolle. Tertullian lehnte jede Beteiligung von Frauen an Kirchenämtern ab: „Einer Frau ist es nicht erlaubt, in der Kirche zu sprechen; sie soll weder lehren, taufen, opfern, noch einen Anteil an irgendeiner Männern vorbehaltenen Rolle für sich selbst beanspruchen, schon gar nicht irgendein Priesteramt". (1) Dieser Negativeinstellung Tertullians folgten andere lateinische Kirchenväter wie Augustinus (Hippo, Nordafrika), Hieronymus (Italien, Palästina) und Ambrosiaster (Norditalien).

Die örtliche Synode in Karthago (345-419) verbot es Bischöfen, Priestern und Diakonen, vor Eucharistiefeiern Frauen zu berühren. Die Synode von Orange in Gallien (441 n.Chr.) schaffte die Diakonatsweihe für Frauen in ihrem Gebiet ab. Der Priester Gennadius aus dem gallischen Marseille erstellte eine Liste mit Regeln, die als Statuta Ecclesiae Antiqua bekannt ist und die Einschränkungen gegenüber Frauen beinhaltete (spätes fünftes Jahrhundert). Die Synoden von Epaon (517) und Auxerre (588), beide in Gallien, wiederholten die Abschaffung des Diakonats für Frauen vor Ort und verboten Frauen, heilige Gegenstände anzufassen oder die Kommunion in die Hand zu empfangen. Bischof Theodor aus dem britischen Canterbury (gestorben 690 n.Chr.) verbot Frauen, gleichgültig ob Laie oder Ordensfrau, während ihrer Menstruation die Kirche zu betreten oder die Kommunion zu empfangen.

Anhand solcher Beispiele können wir aufzeigen, dass die Zurückweisung der Frau in der römisch-lateinischen Tradition am stärksten war.

Diese wurde im Mittelalter fortgesetzt. Der Anti-Frauen-Kodex der Kirchengesetze, den der Mönch Gratian 1140 im italienischen Bologna zusammentrug, wurde das Herzstück der späteren Kirchengesetzgebung. Dieselbe Tradition, Frauen unterdrückt zu halten und ihnen den Zugang zu "heiligen Dingen" zu verwehren, behielten Theologen und Kirchenrechtsgelehrte der lateinsprachigen Universitäten Italiens, Frankreichs, Spaniens und Englands bei.

Was steht hinter alldem? Woher diese Feinseligkeit auf dem Gebiet des alten Römischen Reichs? Worin besteht die Verbindung zum Römischen?

Das römische Recht

Kein Rechtssystem hat in der Welt so viel Einfluss gehabt wie jenes, welches im Alten Rom entstand. Seine Denkweise beherrschte das römische Reich über tausend Jahre lang und fand im Byzantinischen Reich bis ins Jahr 1453 Anwendung. Es war Grundlage für die Rechtskodices in den meisten westlichen Ländern. Wichtiger noch für uns: es formte einen Großteil des Kirchenrechts in der Katholischen Kirche.

Der große Beitrag der römischen Gesetzgebung lag in der Niederlegung einfacher und eindeutiger Prinzipien. Römisches Recht war detailliert, spezifisch, praktisch. Es war geeignet, Streitigkeiten beizulegen. Es war eine Rechtsform, die von fähigen Verwaltungsbeamten und tüchtigen Organisatoren entwickelt worden war. Doch Organisation verbirgt oft strukturelle Vorurteile, und genau das passierte mit den Frauen. Denn das römische Recht war frauenfeindlich.

Das römische Familienrecht basierte auf dem Prinzip, dass der Hausvater (pater familias) volle Autorität sowohl über die Kinder wie auch über seine Ehefrau besaß. Dies wurde als väterliche Gewalt (patria potestas) definiert.

Die Ehefrau war vollkommen von ihrem Ehemann abhängig:

Später wurde diese absolute Gewalt des Ehemannes etwas eingeschränkt, was zu dem führte, was als eine Form der "freien Ehe" bekannt ist, auf die sich Ehemann und Ehefrau einigen konnten. Der Ehemann hatte jedoch auch in dieser neuen Situation das Recht, endgültige Entscheidungen in allen Familienfragen zu fällen: hierunter fielen beispielsweise der Wohnort, den seine Ehefrau mit ihm teilen musste, die Erziehung der Kinder und die Exklusivrechte auf ihre ehelichen Pflichten, während der Ehemann selbst ungestraft mit anderen Frauen schlafen konnte.

Die Rechte der Frauen im allgemeinen römischen Zivilrecht waren nicht viel besser.

Trotz einer leichten Lockerung der Gesetze, die den Frauen im römischen Reich des 3. und 4. Jahrhunderts mehr Schutz bot, blieb der allgemeine niedere Status der Frau bestehen.

Wenn uns bewusst ist, dass dies die rechtliche Stellung der Frau war, unter einem Recht, das von allen streng respektiert wurde, dann können wir verstehen, wie sich diese Abwertung der Frau in das Denken der Kirche eingeschlichen hat. Man hielt den niederen Status der Frau für so selbstverständlich, dass er bestimmte, wie lateinsprachige Theologen und Kirchenführer Angelegenheiten betrachteten, die im Zusammenhang mit den Frauen standen. Achten sie nur auf diese Argumentation Ambrosiasters (4. Jahrhundert), die typisch für diese Zeit ist:

"Frauen müssen ihren Kopf bedecken, denn sie sind nicht das Ebenbild Gottes… Wie kann man behaupten, eine Frau sei das Abbild Gottes, wenn sie nachweislich der Herrschaft des Mannes unterworfen ist und keinerlei Autorität besitzt? Denn sie kann weder lehren, noch Zeuge vor Gericht sein, noch von ihrer Staatsbürgerschaft Gebrauch machen, noch Richter sein – dann kann sie sicherlich keine Macht ausüben!" (3)

Ambrosiaster stellt fest, dass eine Frau "keinerlei Autorität besitzt". Weshalb nicht? Weil eine Frau nach dem Zivilrecht keine öffentliche Funktion haben oder irgendeine Autorität genießen konnte. Weiter sagt er, sie könne nicht „Zeuge vor Gericht sein oder Gebrauch von ihrer Staatsbürgerschaft machen [= an öffentlichen Versammlungen teilnehmen] oder Richter sein". Weshalb nicht? Weil das Zivilrecht es verbot. Jetzt beachten Sie das Argument. Die Frau ist nicht das Ebenbild Gottes, weil sie offensichtlich dem Mann unterworfen ist, wie wir im Zivilrecht sehen! Das eigentliche Argument liegt im römischen Recht, welches man für richtig und gerecht hielt. Und hier kommt die Herkunft zum Vorschein. Der Kuckuck hebt seinen hässlichen Kopf. Über die Stellung der Frau entscheidet nicht wirklich irgendeine christliche Tradition oder ein inspirierter Text, sondern das heidnische römische Recht, das man für die Norm hielt.

Dieselbe Einstellung wurde in den späteren Gesetzbüchern der Kirche bewahrt . . . (4)

Weil Kirchenführer das römische Recht als Norm nahmen für das, was richtig und gerecht ist, fanden Frauen ablehnende Regeln Einlass in christliches Gedankengut, Praxis und Recht. Es ist offensichtlich, dass Christen, die den im Zivilrecht bewahrten sozial und kulturell untergeordneten Status der Frau akzeptierten, sich die Frau nicht in der führenden Rolle vorstellen konnten, die von Bischöfen und Priestern verlangt wurde. Hier finden wir den wahren Ursprung der sogenannten „christlichen Tradition", Frauen den Zugang zum Amt zu verwehren.

Lassen Sie uns nun weiter ins Detail gehen . . . .

John Wijngaards

Übersetzung aus dem Englischen: Annette Fromm, D55122 Mainz.

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Inhaltsverzeichnis

Anmerkungen:

1. Tertullian, On the Veiling of Virgins, Kapitel 9.

2. H.Heumann and E.Seckel, Handlexikon zu den Quellen des römischen Rechts, Graz 1958, S. 246 und 265. L.Wenger, Institutes of the Roman Law of Civil Procedure, Littleton 1940; F.Schulz, Classical Roman Law, London 1951; M.Kaser, Roman Private Law, Oxford 1965.

3. Ambrosiaster, On 1 Corinthians 14, 34.

4. Z.B. das Decretum Gratiani, Causa 33, Frage 5, Kapitel 11, 13,15 & 19. Corpus Juris Canonici, herausgegeben von A.Friedberg, Leipzig 1879-1881; Neuauflage Graz 1955; Band 1, Sp. 1254-1256.

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