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Wie verbindlich?

Wie verbindlich?

von Klaus Nientiedt
Herder Korrespondenz 9 (1996) S. 461-466.

„Ordinatio sacerdotalis“ provoziert Lehramtsdiskussion

Die Diskussion um jüngste römische Verlautbarungen zur frage der Frauenordination hat sich zu einer Diskussion über die Lehramtsuusübitng und den Umgang mit lehramtlichen Verbindlichkeitsgraden ausgewachsen. Es ist die Befürchtung verbreitet, auf dem eingeschlagenen Weg könnte die Autorität des Lehramtes nachhaltig beschädigt werden.

Anderthalb Jahre nach der Veröffentlichung des Apostolischen Schreibens Ordinatio sacerdotalis vom 22. Mai 1994 über die Frage der Frauenordination (Wortlaut vgl. HK. Juli 1994. 355 ff.) äußerte sich der Apostolische Stuhl im Herbst vergangenen Jahres erneut zu diesem Thema, diesmal in der Form einer Antwort der Glaubenskonereaation auf die Frage, ob die in Ordinatio sacerdotalis verkündete Lehre als zum Glaubensgul gehörend zu betrachten ist (vgl. HK, Dezember 1995. 680). Die am 28. Oktober von Kardinal Joseph Ratzinger unterzeichnete und am 18. November veröffentlichte.Antwort lautete: Ja. Begründung: „Diese Lehre erfordert eine endgültige Zustimmung, weil sie, auf dem geschriebenen Wort Gottes gegründet und in der Überlieferung der Kirche von Anfang an beständig gewahrt und angewandt, vom ordentlichen und universalen Lehramt unfehlbar vorgetragen worden ist“.

Spätestens mit der Antwort genannten Stellungnahme der Glaubenskongregation trat die Diskussion um ein dogmatisches Einzelthema, die Frauenordination. zugunsten einer Frage der Lehramtshermeneutik bzw. des Unfehlbarkeitsdogmas zurück. Der französische Theologe Bernard Sesboiie brachte ein verbreitetes ungutes Gefühl zum Ausdruck, als er bemerkte: „Der Ruf nach der Unfehlbarkeit für eine neue Frage ist in gewisser Weise die ‘Atombombe’ in der dogmatischen Waffenkammer der Kirche. Diese furchtbare Waffe droht zum Bumerang zu werden.“ (La Croix, 30.11.95)

Seitdem haben sich zahlreiche Theologen und Theologinnen mit diesem Thema befaßt. So deutlich die Distanzierung vieler von der Antwort der Glaubenskongregation jedoch auch ausfällt - einhellig ist sie nicht. Die Argumentationsmuster der Kritik unterscheiden sich z. T. beträchtlich. Stellenweise brechen altbekannte Meinungsverschiedenheiten wieder auf, etwa beim Umgang mit dem Unfehlbarkeitsdogma.

Ausgangspunkt der Auseinandersetzungen der letzten Monate war die zentrale Aussage des Papstes aus Ordinatio sacerdotalis: Kraft meines Amtes, die Brüder zu stärken (...) (erkläre ich), daß sie (die Kirche; K. N.) keinerlei Vollmacht hat. Frauen die Priesterweihe zu spenden, und daß sich alle Gläubigen der Kirche endgültig an diese Entscheidung zu halten haben. Wobei sich die behauptete Endgültigkeit dieser Entscheidung als mindestens ebenso umstritten erwies wie die materiale Entscheidung selbst. Was beinhaltete der „endgültige“ Charakter dieses Schreibens? Welchen Grad an formeller Verbindlichkeit kam ihm zu? Um welche Form lehramtlichen Sprechens handelte es sich eigentlich?

Auf fehlbare Weise eine unfehlbare Gewißheit bekräftigt

In einer (nicht veröffentlichten) Interpretationshilfe zu Ordinatio sacerdotalis betonte der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Bischof Karl Lehmann, die Unterschiede zu einer unfehlbaren Lehräußerung: Der Papst berufe sich zwar formell nicht auf die apostolische Vollmacht, er nehme aber seinen „amtlichen Auftrag unter Berufung auf die Heilige Schrift voll in Anspruch“. Offenbar zögere man, diese Lehrentscheidung „im engsten Bereich der göttlichen Offenbarung selbst anzusiedeln“, man sehe sie jedoch „in einem Bereich, der damit eng zusammenhängt“. Eine unfehlbare Lehräußerung dürfe man in der Entscheidung nicht sehen, „aber sicher ist im ordentlichen Lehramt des Papstes eine Form der Äußerung gewählt, die materiell anderslautende Meinungen ausschließt“ (zitiert nach: Hans Waldenfels. „Unfehlbar“, in: Stimmen der Zeit, März 1996. S. 147-159. hier: 147).

Bischof Lehmann Interpretation vermochte offenbar nicht alle Mitglieder der Deutschen Bischofskonferenz zufriedenzustellen. Der Kommentar des Kölner Kardinals Joachim Meisner vom Dezember vergangenen Jahres zur „Antwort“ der Glaubenskongregation liest sich jedenfalls so wie wenn sich jemand durch eine höhere Instanz in einer Meinung bestätigt sieht, für die er selbst zunächst wenig Unterstützung fand (vgl. Rheinischer Merkur. 1.12.95). Nach der Auskunft der Glaubenskongregation galt nunmehr für den Erzbischof von Köln als ausgemacht: „Daß die Kirche nicht die Vollmacht hat. Frauen zu Priestern zu weihen, ist also zunächst einmal Lehre des ordentlichen Lehramtes der Gesamtkirche und schon damit unfehlbar“. Die Bestätigung der kirchlichen Lehre nehme der Papst „kraft seines ebenfalls unfehlbaren außerordentlichen Lehramtes vor...“

Nicht ausdrücklich, aber de facto erwiderte auf die Äußerungen des Kölner Kardinals eine Woche später an gleicher Stelle der Bochumer Fundamentaltheologe Hermann Josef Pottmeyer. Im Gegensatz zu Meisner geht Pottmeyer davon aus. daß der Papst in Ordinatio sacerdotalis mit einem -wie es in einem offiziösen vatikanischen Kommentar zur Antwort der Glaubenskongregation heißt (vgl. Osservatore Romano. deutschsprachige Wochenausgabe. 24.11.95) - „Akt des ordentlichen päpstlichen Lehramtes, der in sich selbst nicht unfehlbar ist. den unfehlbaren Charakter“ der kirchlichen Überlieferung in der Frauenordinationsfrage bezeuge.

Fast gleichlautend mit dem vatikanischen Kommentar hatte sich Kardinal Ratzinger noch vor der Veröffentlichung der Antwort zu Ordinatio sacerdotalis geäußert: „Der Papst (setzt) keine neue dogmatische Formel.... sondern (bekräftigt) eine Gewißheit.... die in der Kirche beständig gelebt und festgehalten wurde... Es handelt sich um einen Akt des ordentlichen Lehramtes des Papstes, nicht um eine feierliche Definition ,ex cathedra‘, auch wenn inhaltlich dabei eine als definitiv zu betrachtende Lehre vorgelegt wird. Mit anderen Worten: Eine in der Kirche schon existierende, nun aber in Zweifel gezogene Gewißheit wird mit der Autorität des Papstes explizit als solche bestätigt...“ (in: Communio. 24. Jhg. 1995. S. 337-345. hier: 343).

Für Pottmeyer bedeutet dies auch keineswegs, daß auf Grund des päpstlichen Einspruchs in Ordinatio sacerdotalis das Gewicht der Überlieferung, durch die sich die Kirche gebunden erklärt, nicht „theologisch erforscht und erörtert werden“ dürfe. Auch könne weiter der Fragestellung nachgegangen werden, ob das kirchliche Lehramt die nun erneut bekräftigte Lehre zur Frage der Frauenordination „vielleicht zwar immer faktisch vertreten, noch nicht aber ausdrücklich und formell als endgültig zu halten vorgetragen ha“.

Schwerpunkt der Argumentation von Pottmeyer - wie für verschiedene andere Theologen - sind die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, wenn das universale ordentliche Lehramt in Glaubensfragen unfehlbare Aussagen treffen bzw. als bereits vorliegend feststellen kann: ..Hinter ihr muß ein langandauernder beständiger Konsens (diachroner Konsens) stehen, der jeweils zudem universal sein muß und nicht nur einzelne Teilkirchen umfassen darf (synchroner Konsens). Als drittes Kriterium verweist er auf die bereits erwähnte Festlegung aus Lumen gentium 25. das er ein ..„Kriterium der Formalität“ nennt: Eine solche Lehre müsse ..„als endgültig zu halten [tamquam definitive tenenda’]“ vorgetragen sein. Widerspruch erntete Pottmeyer durch den Münchener Dog-matiker Leo Scheffczyk (vgl. Forum Katholische Theologie. 2/1996. S. 127-133) in erster Linie mit seinen Bemerkungen über die Frage, inwieweit Jesus bei der Bildung des aus Männern bestehenden Kreises der zwölf Apostel von allgemeinen kulturellen und sozialen Bedingtheiten abhängig gewesen sei. Pottmeyer hatte einerseits ..Ordinatio sacerdotalis darin zugestimmt, daß Jesus „völlig frei und unabhängig“ nur Männer in den Zwölferkreis berief, wollte deswegen aber auf die Berücksichtigung der Kommunikationsbedingungen eines Symbols nicht verzichten: „Ohne daß das schon eine Untreue gegenüber Jesus Christus bedeuten würde, kann deshalb sehr wohl gefragt werden, ob eine Veränderung der sozialen Rolle der Frau... nach dem Willen Gottes auch ein neues Licht auf ihre Berufung zu kirchlichen Aufgaben wirft.“

Mit der Berufung auf das sich verändernde Symboldenken und die veränderte Rolle der Frau sieht Scheffczyk „all das wieder erneuert, was Ordinatio sacerdotalis und das Responsum der Glaubenskongregation endgültig ausgeschlossen wissen wollten: die freie Diskutierbarkeit der Frage, den Zweifel an dem unfehlbaren Charakter der Lehrvorlage und den Vorbehalt gegenüber einer endgültigen Glaubenszustimmung. Unter dem Aufwand „mancher theologischer Subtilität“ werde von Pottmeyer das Anliegen der beiden lehramtlichen Entscheidungen „unterlaufen“.

Wurde die Frauenordination „als endgültig verpflichtend“ abgelehnt?

Die Forderung nach formaler Aiisdritcklichkeit der Überlieferung, wie sie im Zentrum der theologischen Kritik an den beiden römischen Lehrentscheidungen steht, bezeichnet Scheffczyk als „unrealistisch“: ..Sie kann nicht im absoluten und expliziten Sinn verstanden werden, so als ob die Tradition keinerlei Entwicklung in der Stärke der Ausdrücklichkeit durchlaufen haben könnte... Sonst wäre keine Dogmenentwicklung möglich.. .“

Ungenauigkeit beim Rückgriff auf die einschlägigen Aussagen der Kirchenkonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils (Lumen gentium 25) hielt der Freiburger Dogmatiker Gisbert Greshake der Glaubenskongregation vor (vgl. Pastoralblatt. Februar 1996. S. 56): Bischöfe und Papst verkündeten „auf unfehlbare Weise die Lehre Christi“, „wenn sie... eine bestimmte Lehre übereinstimmend als endgültig verpflichtend vortragen...“, so das Konzil. In der Antwort der Glaubenskongregation heißt es. die Lehre von „Ordinatio sacerdotalis“ erfordere endgültige Zustimmung, „da sie... vom ordentlichen und universelle!-. Lehramt unfehlbar vorgetragen wurde...“.

Greshakes Einwand: Aus Lumen gentium 25 habe man ein „entscheidendes Wort unterschlagen“, nämlich das Wörtchen „als“. „Um eine Lehre als unfehlbares Glaubensgut zu kennzeichnen, (reicht es) nicht zu sagen, daß eine bestimmte Lehre von Anfang bewahrt und angewandt und verpflichtend war, sondern es muß nachgewiesen werden, daß sie als endgültig verpflichtend vorgelegt wurde“. Er kenne keine lehramtlichen Dokumente, aus denen hervorgehe, „daß die Möglichkeit einer Frauenordination als endgültig verpflichtend abgelehnt wurde und das noch durch die Kontinuität der Geschichte hindurch“.

Nach Ansicht von Greshake fehlt daher der Stellungnahme der Glaubenskongregation die „entscheidende argumenta-tive Kraft“. Solange die Glaubenskongregation diesen Gesichtspunkt nicht berücksichtige, bleibe ihre Argumentation „auf Sand gebaut“. Für die eigentliche Frage nach der Frauenordination sei damit freilich „weder positiv noch negativ etwas entschieden“. Ein unverdächtiger Zeuge in der Frage der Beurteilung des Schreibens der Glaubenskongregation ist Greshake insofern, als er - so schreibt er an gleicher Stelle von sich selbst - „im Unterschied zu vielen deutschsprachigen Dogmatiker-Kollegen - einer Frauenordination eher zurückhaltend“ gegenüberstehe.

Der Tübinger Dogmatiker Peter Hunermann (vgl. seine Analyse von Ordinatio sacerdotalis in: HK. August 1994, 406-410) mochte die Antwort der Glaubenskongregation in diesem letztgenannten Punkt nicht so wortgenau nehmen. Für ihn macht der Verweis auf Lumen gentium 25 „nur dann Sinn, wenn in der Antwort der Kongregation vorausgesetzt bzw. unterstellt wird, daß das ordentliche und universale Lehramt diese Lehre .als endgültig verbindlich vorgelegt ha“ (in: Walter Groß [Hg.]. Frauenordination. Stand der Diskussion in der katholischen Kirche. München 1996, S. 129-146. hier: 132).

Dafür lenkt Hünermann die Aufmerksamkeit auf die Frage, inwieweit „die Ablehnung der Ordination von Frauen als Glaubensgut und somit formal als durch den Glauben festzuhaltende Lehre in der Überlieferung der Kirche vorgelegt worden ist“ (S. 133). Seine Antwort: Eine Berufung auf die Tradition als verbindliche, im Glauben bindende Überlieferung sei in bezug auf die Repräsentation Jesu Christi als des Hauptes der Kirche ausschließlich durch den Mann nicht möglich: „Es hat sich - wie öfter in der Geschichte - ein Differenzierungsprozeß ergeben“.

Was die Lehrkompetenz von Papst und Bischöfen angeht, verweist Hünermann auf die bekannten Kriterien für Autorität und Verbindlichkeit von Lehrentscheidungen. Er geht ausführlicher auf die Tatsache ein. daß es allein in den zurückliegenden zwei Jahrhunderten auch bei relativ gewichtigen Lehrentscheidungen immer wieder zu Fehlurteilen (Religionsfreiheit, verschiedene biblische Sachverhalte) bzw. Korrekturen (Humani generis Pius’ XII. von 1950) gekommen sei (weitere, frühere Beispiele für denselben Sachverhalt vgl. Waldenfels. a.a.O.. S. 152 f.).

Der Washingtoner Theologe John Ford (vgl. Commonweal. 26.1.96, S. 8 ff.) stellte den Zusammenhang zur Unfehlbarkeitsdiskussion seit Vatikanum I her. Die ..Antwort der Glaubenskongregation betrachtet er vor dem Hintergrund der auch in der Konstitution Pastor aeternus des Ersten Vatikanischen Konzils enthaltenen dogmenhermeneutischen Unterscheidung von Lehren, die zu glauben („credenda“) und solchen, die zu halten („tenenda“) sind

Während Vatikanum I Unfehlbarkeit auch für solche Lehraussagen beansprucht habe, die nicht zum eigentlichen Offenbarungsbestand zählen, habe Vatikanum II - wenigstens teilweise - den höchsten Gewißheitsgrad auf die „credenda“ im engeren Sinne beschränkt. Bischof Lehmann hatte in seiner Interpretation von Ordinatio sacerdotalis darauf hingewiesen, daß der Papst darin das Wort „credere“ vermeide und statt dessen „tenere“ im Sinne von Lumen gentium 25 verwende.

Ford verweist in diesem Zusammenhang auch auf jenen, mit dem Treueeid von 1989 neu eingeführten dritten Typ von Glaubenswahrheiten (vgl. HK. April 1989. 153f.). Es handelt sich dabei um Glaubensinhalte, die weder zum engsten Bereich dessen gehören, was als geoffenbart gilt („credenda“). noch auch um jene Fragen, zu denen sich Papst und Bischöfe in Wahrnehmung ihres authentischen Lehramtes äußern, wenngleich nicht mit dem Anspruch, „endgültig“ bzw. definitiv zu sprechen („tenenda“). Der dritten, in der Reihenfolge des Treueeides zweiten Kategorie, gewissermaßen einer von zwei Spielarten von „tenenda“, ordnet Ford die Antwort der Glaubenskongregation von Herbst 1995 zu.

Mit diesem Schritt sieht Ford ein „neues Kapitel der Geschichte der Unfehlbarkeit“ aufgeschlagen. Schwierigkeiten damit hätten viele: Diejenigen, die die Reichweite des Unfehlbarkeitsdogmas eher geringer halten wollen, kämen um die Tatsache nicht herum, daß erstmals der Unfehlbarkeitsanspruch auf „tenenda“ ausgeweitet werde. Und solche Theologen, die den Unfehlbarkeitsanspruch auf dem Gebiet von „tenenda“ immer schon gelten ließen, stünden vor der Schwierigkeit, wie zwischen den beiden neuen Kategorien von „tenenda“ unterschieden werden könne.

Verhält Rom sich „systemgemäß“?

Den Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit eine Lehre als unfehlbar gelten kann, gehen verschiedene Theologen in ihren Analysen nach - und kritisieren vor diesem Hintergrund die jüngste Entwicklung in der Frauenordinations-frage. So auch der US-Dogmatiker Francis A. Sullivan: „Es muß klar und deutlich festgestellt werden, daß die Tradition unverändert vertreten wurde, und daß die Bischöfe insgesamt sogar heute dieselbe Lehre als endgültig zu halten lehren.“ Befragung der Bischöfe, universaler und ständiger Konsens katholischer Theologen und die allgemeine Annahme durch die Gläubigen - keines dieser drei in den offiziellen Dokumenten geltend gemachten Kriterien habe die Glaubenskongregation genügend ernstgenommen (in: America. 9.12.95)!“

Der Jesuit und frühere Gregoriana-Theologe Sullivan war auch Mitglied einer Arbeitsgruppe der „Catholic Theological Society of America“ (CTSA), die auf der diesjährigen Tagung dieser Organisation in San Diego Anfang Juni den Entwurf für ein Dokument zu diesem Thema vorstellte (vgl. Origins. 27.6.96, S. 90 ff.). Im Mittelpunkt steht auch hier die Frage nach den Kriterien, mit deren Hilfe die Kirche „sicher“ herausfinden könne, daß „eine traditionelle Lehrauffassung zum Depositum fidel gehört“: Kriterien dafür, daß eine traditionelle Lehre „unfehlbar durch das ordentliche und universale Lehramt gelehrt wurde“: schließlich Kriterien dafür, die eine bestimmte Praxis als zur „göttlichen Konstitution der Kirche“ gehörig auswiesen.

Der Entwurf der CTSA weist etwa darauf hin. daß das Alter einer bestimmten Praxis oder Tradition diese nicht bereits zur Norm erhebe. Sosehr eine alte Tradition auch Respekt verdiene, die Möglichkeit von Wandel sei damit nicht ausgeschlossen. Wenn die Kirche eine frühere Praxis abschaffe bzw. auf früher Geglaubtes verzichte, bedeute dies lediglich, daß sie „den Glauben nicht länger teilt, auf dem die bisherige Praxis basierte“. Die theologischen Grundlagen für die Beurteilung der Frauenordinationsfrage hätten bisher nicht die Prüfung erfahren, zu der die katholische Theologie in der Lage sein müsse und dies auch sei. Ob Schriftbeweis. Zugehörigkeit zum depositum fidei oder die Frage, inwieweit darüber bis heute Konsens bestehe - keine dieser Bedingungen werde bei der Nichtzulassung von Frauen zum geweihten Amt erfüllt.

Alte Gräben der Unfehlbarkeitsdebatte aus den 7()er Jahren brechen auf. wenn man den dargestellten Positionen diejenige von Hans Kiing entgegenhält. In einer Reaktion auf die Antwort der Glaubenskongregation (vgl. Süddeutsche Zeitung. 2./3.12.95) fragte Küng nicht danach, ob und inwieweit Rom im Zusammenhang mit der Frage der Frauenordi-nation die Unfehlbarkeit zu Recht bzw. auf angemessene Weise in Anspruch nimmt oder nicht. Selbst wenn er andere Konsequenzen daraus zieht - seine Stellungnahme ähnelt streckenweise derjenigen von Verteidigern der lehramtlichen Linie.

Küng: Die Unmöglichkeit der Priesterweihe für Frauen sei nunmehr „unwiderrufliche“ und „unfehlbare“ Lehre, die von allen Katholiken eine „endgültige Zustimmung“ verlange. In der Antwort der Glaubenskongregation gehe es nicht nur um eine „disziplinarische oder kirchenrechtliche Angelegenheit... (die beliebig geändert werden kann)“, sondern um eine „eigentliche Glaubenswahrheit, die unveränderlich, irreformabel unwiderruflich ist“.

Für Hans Küng verhält Rom sich ..„systemgemäß“ - „katholische Theologen mögen sich noch so winden und Dogmen-uminterpretierer noch so verrenken“. Die US-amerikanische feministische Theologin Rosemary Radford Ruether reagierte auf das Schreiben der Glaubenskongregation vom vergangenen Herbst gleichfalls mit einer Breitseite gegen das Unfehlbarkeitsdogma insgesamt („Infallibility: untenable on every ground“. in: National Catholic Reporter. 29.12.95/5.1.96).

Zwei Richtungen innerhalb der Gruppe der theologischen Kritiker des Weges, den Rom in der Frauenordinationsfrage eingeschlagen hat. bildeten sich somit heraus: Die einen monieren den kirchenamtlichen Umgang mit den einschlägigen lehramtlichen Verbindlichkeitsgraden - mit dem Ziel und in der Hoffnung, deutlich zu machen, daß über das eigentliche Thema, die Frauenordination. theologisch noch nicht das letzte Wort gesagt worden ist. und/oder aus der Befürchtung heraus, die Autorität des kirchlichen Lehramtes könnte wegen des problematischen Umgangs mit dem Unfehlbarkeitsdogma zusätzlich Schaden nehmen. Andere fühlen sich im maximali-stischen Umgang mit dem Unfehlbarkeitsdogma durch Rom in bekannten Vorbehalten diesem gegenüber bestätigt. Für letztere ist im Grunde nicht mehr die Frauenordination das eigentliche Thema, sondern die päpstliche Unfehlbarkeit.

Rezeption und Akzeptanz werden vernachlässigt

Verteidiger der römischen Position dagegen nehmen Rom gegen den Vorwurf in Schutz, es werde auf problematische Weise Gebrauch gemacht von der Unfehlbarkeit. Gegen den Vorwurf. Rom habe sich nicht hinreichend über die unter Bischöfen vertretenen Meinungen informiert, meinte der US-Theologe Avery Dulles (Origins. 2.5.96. S. 778ff.: vgl. auch: The Tablet. 9.12.95). der Apostolische Stuhl habe ..„Befragungen unternommen und kennt besser die Ansichten des weltweiten Episkopates als Theologen, die kritische Fragen gestellt haben“. Eine längere öffentliche Debatte hätte nicht unbedingt einen Konsens herbeigeführt bzw. den ..„Interessen der Wahrheit“ genützt: ..Die öffentliche Meinung in der Kirche kann leicht von säkularen Trends und Ideologien beeinflußt werden, die dem authentischen katholischen Erbe fremd sind.“ Avery Dulles hatte unterdessen Gelegenheit, seine Position den US-Bischöfen bei deren Vollversammlung in Portland (Oregon) vorzutragen (vgl. National Catholic Reporter. 12.7.96: 26. 7. 96).

Der französische Theologe Jean-Miguel Garrigues (vgl. La Croix. 12.12.95) wandte sich gegen den Vorwurf, das Lehramt mache von der Unfehlbarkeit im Stil „einsamer Akte“ Gebrauch. In zwei wichtigen Dokumenten habe die Kirche ihre Lehre in bezug auf die Frauenordination festgelegt, im Kirchenrecht von 1983 (Can. 1024) und im Katechismus der Katholischen Kirchevon 1992 (Nr. 1577). In beiden Fällen sei der gesamte Episkopat konsultiert worden. Versuchen, die Unfehlbarkeit des ordentlichen und universalen Lehramtes an den Konsens innerhalb der Kirche zurückzubinden, erteilt er eine Absage.

Wenn schon nicht die Unfehlbarkeit als solche, so steht - das zeigen gerade auch die Äußerungen der Verteidiger Roms -die konkrete Einbindung eines nicht maximalistisch wahrgenommenen ordentlichen und universalen Lehramtes zur Diskussion. Hermann Josef Pottmeyer distanzierte sich im Frühjahr (vgl. HK. April 1996. 216) in diesem Zusammenhang von „Scharfmachern auf beiden Seiten“ und betonte: ..„Weder die päpstliche Unfehlbarkeit noch die guten Gründe des Papstes für seine Überzeugung“ stünden zur Debatte. Zur Debatte stehe, was eine dialogische Kirche sei und bedeute - „eine Kirche, die ihre Fragen in einem geistlichen und personalen Dialoggeschehen zu lösen sucht. Nicht die Verweigerung einer sofortigen Änderung verletzt das Subjekt- und Kirchenbewußtsein vieler Katholiken, sondern der Mangel an Dialog.“

Waldenfels machte auf die Momente der Rezeption und Akzeptanz bei der Wahrnehmung des kirchlichen Lehramtes aufmerksam. Neben der lehramtlichen Entscheidungs- und der theologischen Reflexionsebene müßten sie als dritte Ebene entschiedener berücksichtigt werden. Wenn päpstliche Definitionen aus sich heraus („ex sese“) Bestand hätten und nicht der Zustimmung der Kirche bedürften, bedeute dies nicht, daß der Rezeptionsprozeß den Trägern des Lehramtes gleichgültig sein könnte. Wer im übrigen ständig im Raum des „Letztverbindlichen“ agiere, gebe den „weiten Raum vorläufiger Verbindlichkeit schnell der Beliebigkeit preis“. Der „schnelle Einsatz letzter formaler Autorität“ führe dahin, daß „geringe Autoritätsgrade zur Unbedeut-samkeit herabsinken, die Autorität selbst sich zugleich abnutzt“. Außerdem setzte Waldenfels sich für eine veränderte Haltung zur theologischen Kritik ein: Nicht alles, was vordergründig als Dissens erscheine, stehe dem Dienst an der Verkündigung des Wortes entgegen.

Wie immer man den Verbindlichkeitsgrad der in Ordinatio sacerdotalis enthaltenen und in der Antwort der Glaubenskongregation bekräftigten Lehre bewerten mag - die gegenwärtige lehramtshermeneutische Diskussion läßt Lehramt und Theologie an die Grenze dessen geraten, was auch Wohlmeinenden und vergleichsweise gut Informierten noch vermittelbar ist.

Wie naheliegend klingt in dieser Hinsicht der Zwischenruf eines protestantischen Katholika-Beobachters: Er zeigte sich erstaunt über so viel dogmenhermeneutischen Scharfsinn mancher katholischer Theologen und fühlte sich auf dem Boden einer „evangelischen Durchschnittshermeneutik, die gerne dem Literalsinn zu folgen bereit“ sei, auf sichererem Boden (Jörg Haustein, in: Materialdienst des Konfessions-kundlichen Instituts Bensheim. 2/96. S. 21). Was es trotz und nach Ordinatio sacerdotalis und der Antwort in dieser Angelegenheit noch zu diskutieren gäbe, vermochte ihm nicht einzuleuchten. „Oder sollte es tatsächlich möglich sein, daß eine päpstliche Verlautbarung mit dem expliziten Anspruch der Unfehlbarkeit eines Tages kassiert oder gar formell außer Kraft gesetzt werden kann?“

In eine ähnliche Richtung verweist der Befund einer neueren kirchenrechtlichen Analyse desselben Themas. Nach 50 Seiten kanonistischer Auseinandersetzung mit der Materie fragt ihr Autor, der Mainzer Kirchenrechtler Norbert Lüdecke (in: Trierer Theologische Zeitschrift. Heft 3/1996, S. 161-209), ob es denn überhaupt „eine andere Alternative als die (gebe), entweder den Ausschluß der Frau von der Priesterweihe zu bejahen oder die Unfehlbarkeit des ordentlichen und universalen Lehramtes des Bischofskollegiums in dieser Frage zu bestreiten?“ Der Autor gewann den Eindruck, „als werde - aus verstehbaren Motiven - nach einem Verständnis der lehramtlichen Aussagen gesucht, das es dem Lehramt ermöglicht, sich unter Beibehaltung der endgültig klingenden Formulierungen eine Revision offenzuhalten. Entspringt dieses Bemühen (nur) persönlicher Hoffnung oder gibt es konkrete Hinweise, daß das Lehramt selbst nach solchen Wegen sucht?“

Klaus Nienstedt


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