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„Menschenrechte in der Kirche: ein „non-right“ für Frauen in der Kirche?

„Menschenrechte in der Kirche: ein „non-right“ für Frauen in der Kirche?“

Von Marie-Thérèse Van Lunen Chenu

veröffentlicht in Human Rights. The Christian contribution, Juli 1998.

Verlauf von Studientagen vom 30. - 31. Januar 1998, organisiert von Justice et Paix France und der Faculté des Sciences Sociales et Economiques (FASSE) des Institut Catholique de Paris anlässlich des 50. Jahrestages der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 1948 - 1998.

Im Feld der Geschlechterbeziehungen, das ins private und ins öffentliche Leben, in unsere tiefsten Bewusstseinsschichten und in unsere sozialen Strukturen gehört, gibt es eine größere Überschneidung zwischen Zivilgesellschaft und religiöser Gesellschaft als in vielen anderen Bereichen zwischen Kultur und Glauben. Die Frage der besonderen Stellung welche die Religionen, und im besonderen die römisch-katholische Kirche, der Frau zuschreiben, ist im öffentlichen Bewusstsein in den letzten zehn Jahren zunehmend laut geworden. Diese Frage ist bedeutsam, da sie Wandlungen des modernen Lebens widerspiegelt, was dazu führte, dass sie in den Medien eine Bedeutung über den religiösen Rahmen hinaus bekommen hat. Sie löste eine Diskussion entlang dreier Hauptspannungslinien aus:

Wir werden in dieser Diskussion allein das erste Konfliktgebiet betrachten, obwohl alle miteinander verbunden sind. Das hier vorgebrachte Anliegen ist nicht, dass die Frauenfrage zu einer eigenen Angelegenheit gemacht wird, so gerechtfertigt dies sein mag, sondern die ethische Natur der Universalität der Menschenrechte soll anhand der Ausnahme eines „non-rights“ für Frauen in einer bestimmten Gesellschaft, hier in der katholische Kirche, in Frage gestellt werden.

Zunächst werden wir einige bedenkenswerte Punkte über die Vergangenheit vorbringen und uns dann der gegenwärtigen Situation und ihren Herausforderungen zuwenden.

  1. DIE VERGANGENHEIT
  2. Übereinstimmung

    Man wird sich erinnern, dass es im Lauf der Jahrhunderte immer eine Einigkeit zwischen den Gesetzen kirchlicher Einrichtungen und denen weltlicher Einrichtungen, die im großen und ganzen ähnlich waren, gab, bis hin zu dem Punkt, an dem kirchliches und später kanonisches Recht in einem bestimmten Ausmaß herangezogen werden konnten um gängige soziale Normen zu „theologisieren“. Daher wurden die für die Frauen in der Kirche geltenden Verbote lediglich auf Argumente wie ihre persönliche Unfähigkeit und ihre den Männern unterlegene Stellung gestützt. „Wie kann man sagen, dass sie (die Frau) nach dem Ebenbild Gottes geschaffen wurde, wenn doch klar ist, dass sie der Macht des Mannes unterworfen ist und keine eigene Autorität hat? Weder kann sie lehren, noch vor Gericht aussagen, noch als Bürge auftreten noch Recht sprechen, um wieviel weniger kann sie deshalb Macht ausüben“, stellt Ambrosius im 4. Jahrhundert fest.

    Gleichwertigkeit und Unterordnung

    Das Christentum zeigte sich nichtsdestoweniger prophetisch im Blick auf die zivile Gesellschaft indem es die Gleichheit der Seele of basic reason (??) von Frau und Mann aussagte. Diesem Prinzip konnte man nicht treu bleiben ohne eine Verzerrung zwischen dem Stand der Gleichwertigkeit und dem Stand der Unterordnung der Frauen, zwischen dem was Thomas von Aquin die Gnadenordnung und die natürliche Ordnung nannte.

    Aber diese Verzerrung führte im allgemeinen nicht zu irgendwelcher Kritik, die „natürliche“ Unterlegenheit der Frau wurde aus den bestehenden Verhältnissen abgeleitet und führte derart automatisch zu ihrem Ausschluss von kirchlichen Funktionen, dass es selbst einige Jahrhunderte später nicht einmal notwendig war, dies näher auszuführen, wie Suzanne Tunc zeigt. Im „Wörterbuch des kanonischen Rechts“ (1953) des Kirchenrechtlers Naz hieß es, die „Taufe gewährt eine Rechtspersönlichkeit innerhalb der Kirche: sie verleiht Rechte und erlegt Verpflichtungen auf, die an die Eigenschaft, ein Christ zu sein, gebunden sind.“ Dessenungeachtet bekannte das gleiche Werk unter dem Stichwort „Frauen“: „Das kanonische Recht hat in der Tat Vorbehalte gegenüber Frauen... die vermutlich entweder durch eine Berücksichtigung der „imbecilitas sexus“ oder durch eine Erinnerung an die Rolle der Frau bei der Erbsünde und die Möglichkeit der Sünde, die sie repräsentiert, beeinflusst sind.“. In seinem Traktat über kanonisches Recht von 1954 schrieb Naz in Paragraph 328 über die Schmälerung der Persönlichkeit in ähnlicher Weise: „Christen sind nicht alle gleich, weder in der Ausübung ihrer Rechte, noch im Hinblick auf ihre Verpflichtungen. Diese Unterschiede in der Stellung erwachsen aus dem Geschlecht und aus Krankheit.“

    Der Codex des kanonischen Rechts von 1917 konnte die Ordination auf Männer (vir) beschränken ohne dass der geringste Einspruch erhoben wurde, „natürlich“ erneuert im neuen Codex des kanonischen Rechts von 1983 (1). Es ist noch nicht lange her, dass einige auf Frauen bezogene Ausnahmen keine Rechtfertigung brauchten, weder in der Kirche noch in der Gesellschaft allgemein.

    Allerdings gibt es auch viele Beispiele dafür, dass das Christentum der Zivilgesellschaft in der Wertschätzung von Frauen voraus war, ob es die persönliche Einwilligung einer zukünftigen Ehefrau vor der Eheschließung forderte, das Recht junger Mädchen, ihre Unberührtheit zu wahren verteidigte oder die Erziehung und Unterweisung von Mädchen übernahm, lange bevor dies allgemein verpflichtend wurde.

  3. DIE GEGENWÄRTIGE SITUATION

Neue Gleichheit zwischen den Geschlechtern

Wie sieht die Lage bezüglich der Einigkeit über die Stellung der Frau zwischen Gesellschaft und Kirche heute aus? Mit der leider nur allzu bekannten Ausnahme islamischer Länder ist in den meisten Zivilgesellschaften die Gleichheit in der Würde und in den Rechten zwischen Männern und Frauen sakrosankt. Sie ist im ersten Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert und wird in zahlreichen nationalen Verfassungen wiederholt.

Man kann nicht einfach eine Beziehung zwischen dieser Gleichheit und Änderungen in der Gesetzgebung herstellen. Diese sind, Ursache und Wirkung zugleich, mit der Entwicklung sozialer Beziehungen in einem nicht dagewesenen Ausmaß verbunden. Ein immer größerer Grad der Beteiligung von Frauen, kompetent und auch als solche anerkannt, an allen Bereichen der Zivilgesellschaft sowie an einigen Bereichen des kirchlichen Lebens geht heutzutage einher mit einer Entwicklung, die der Theologe Hervé Legrand als einen allmählichen Niedergang des Androzentrismus bezeichnet. In einem gewissen Maß erkennt die öffentliche Meinung diese Veränderungen sowie die Wertvorstellungen bezüglich der neuen Gleichheitsstandards zwischen den Geschlechtern auch an. Die letzten UN-Konferenzen zu Frauenfragen richteten die Aufmerksamkeit noch mehr sowohl auf den Fortschritt als auch die Verzögerungen in diesem Bereich und zeigten, welch kritische Haltung sich gegenüber Gesellschaften entwickelt, deren Rechtsprechung und allgemeine Einstellung zu Frauen den Menschenrechten widerspricht und die neuen Sonderbedingungen verletzt, die allen Sexismus auszuradieren sollen.

Was diese Bedingungen angeht, stellt die römisch-katholische Kirche derzeit eine Ausnahme dar, die folgendermaßen beschrieben werden kann: In der Zivilgesellschaft besteht Sexismus, wiewohl gesetzlich verboten, hier und da im Alltag weiter. In der Organisation und in der Gesellschaft der katholischen Kirche ist er im Alltag und im Recht die Regel.

Unter diesen Bedingungen mag man sich fragen was heute vom Zeugnis der christlichen Prophetie für unsere Zeitgenossen übrig bleibt. Ein immer größerer Meinungsanteil innerhalb und außerhalb der Kirche prangert an, was heutzutage ein Widerspruch scheint, der um so schwieriger zu legitimieren ist als andere religiöse Gruppierungen - besonders der Islam - das gleiche Argument „religiöser“ Rechtfertigung verwenden um die Frauen grausamer Diskriminierung zu unterwerfen.

Neue Bedingungen in Kraft: Die UN-Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Der erste Artikel der „Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau“ (Cedaw) (2) der Vereinten Nationen enthält diese Definition:

„In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „Diskriminierung der Frau“ jede mit dem Geschlecht begründete Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung, die zur Folge oder zum Ziel hat, dass die auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau gegründete Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frau - ungeachtet ihres Familienstands - im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird.“ (Artikel 1)

In Artikel 5 heißt es: „Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen,“

  1. um einen Wandel in den sozialen und kulturellen Verhaltensmustern von Mann und Frau zu bewirken, um so zur Beseitigung von Vorurteilen sowie von herkömmlichen und allen sonstigen auf der Vorstellung von der Unterlegenheit oder Überlegenheit des einen oder anderen Geschlechts oder der stereotypen Rollenverteilung von Mann und Frau beruhenden Praktiken zu gelangen;...“

Mit dieser Formulierung definiert die UN den von ihr angestrebten Kampf gegen das, was sie bisher Sexismus genannt hat, neu; Religionen sind in diese Neuformulierung durch die Verwendung der diskreten Wendung „herkömmliche und alle sonstigen... Praktiken“ eingeschlossen.

Dieser Artikel 5 enthält ebenso die wichtigsten Gründe für den Unterschied in der Einstellung zu Frauen von seiten der katholischen Kirche und der außerkirchlichen Gesellschaft: erstere erläutert den Reichtum, der in Gleichstellung zu finden ist, indem sie selbst die jedem Geschlecht innewohnenden Unterschiede sowie ihre gegenseitige Stellung und ihre Rollen definiert, wohingegen die Zivilgesellschaft mit Bezug auf UN-Standards den angemessenen menschlichen Reichtum der Gleichstellung zu zeigen sucht, wenn der wechselseitige Wert der Unterschiede zwischen den Geschlechtern frei aus den gleichen Rechten, Möglichkeiten und Verantwortlichkeiten beider Geschlechter hergestellt werden kann.

Die endgültige Fassung der Aktionsplattform, die von den Regierungen während der Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen in Beijing im Jahr 1995 verabschiedet wurde, liefert ebenso interessante Informationen.

„Religion, Spiritualität und Glauben nehmen im Leben von Millionen Frauen und Männern ... eine zentrale Stellung ein. Das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist unveräußerlich und muss von allen Menschen wahrgenommen werden können. ... Dabei ist jedoch einzuräumen, dass jede Form von Extremismus nachteilige Auswirkungen auf die Frauen haben (sic) und zu Gewalt und Diskriminierung führen kann. (Artikel 24)

Und: „Zu ergreifende Maßnahmen seitens der Regierungen: Verurteilung der Gewalt gegen Frauen und Verzicht darauf, Brauch, Tradition oder religiöse Beweggründe geltend zu machen, um sich ihrer Verpflichtungen im Hinblick auf die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen aufgrund der Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen zu entziehen;...“ (Artikel 124)

Offizielle Argumente zur Rechtfertigung der Weigerung Frauen zu ordinieren

Die Weigerung der katholischen Kirche Frauen zu ordinieren ist nicht die einzige geltende Vorschrift die die Beteiligung getaufter Frauen am vollen Leben der Kirche einschränkt, aber man wird doch zugeben, dass sie den Anstoß zu anderen Verboten gab oder sie prägte. Das ist kein streng theologischer Standpunkt, aber er zeigt, wie die verschiedenen Aspekte der Diskussion die neuen Menschenrechtsklauseln berühren.

Die offizielle Linie, die von nun an in bestimmten Texten vertreten wird, stützt sich nicht mehr auf die traditionellen Argumente der persönlichen Unzulänglichkeit oder dem Mangel an Rechtsfähigkeit von Frauen. Die beiden Argumente, die als Ausschlusskriterien vorgebracht werden - die exemplarische Natur der Wahl der zwölf männlichen Apostel und der symbolische Wert der männlichen Gestalt um in persona Christi handeln zu können - entstammen der Einbeziehung des Verhältnisses zwischen Gesellschaft und Kirche. Ob dies die Bedeutung, die einer religiösen Handlung in einer bestimmten Gesellschaft gegeben wird einschließt oder die Interpretation des Symbolhaften, die für das heutige Leben gilt, so fällt diese Beziehung nicht allein in die Kompetenz und Zuständigkeit der katholischen Hierarchie. Es ist darauf hinzuweisen, dass die semantische Übereinkunft zwischen einem kulturellen und einem religiösen Faktum heutzutage nicht mehr selbst-verständlich ist, was das Maß der vorgebrachten Überraschung, Vorwürfe oder gar Anklagen erklärt, manchmal ohne die Auffassungsdifferenzierung, die der Komplexität der Diskussion um die Frage der Stellung der Frau in der römisch-katholischen Kirche angemessen wäre.

Auch wenn der Ausdruck „Frauenrechte in der Kirche“ nicht gänzlich befriedigt und Rekurs auf die Normen der Menschenrechte auch ein unzureichendes Argument in den Augen des Glaubens ist, so muss trotz allem anerkannt werden, dass die Situation der „non-rights“ von Frauen, zusammen mit ihrer totalen Abwesenheit von Stätten der Diskussion und der Entscheidungsfindung, mehr und mehr als Ausnahme und unrechtmäßig erscheint.

Schließlich mag man sich daran erinnern, dass in historischer Perspektive Reaktionen und Reflexionen, die aus der Situation der Ungerechtigkeit gegen Frauen erwachsen sind, oft zu einem tieferen Verständnis und einer größeren Entwicklung der Rechte für alle Menschen beigetragen haben. Ein Beispiel dafür ist Frankreich, wo Frauen für mehr als eineinhalb Jahrhunderte nicht wählen durften, trotz des sogenannten allgemeinen Wahlrechts.

Weicht die katholische Kirche von ihren eigenen Prinzipien ab?

Die besondere Position, die die katholische Amtskirche gegenüber Frauen einnimmt, wird noch durch die Tatsache kompliziert, dass sie es für sich zu einem feierlichen Anliegen gemacht hat, nicht auf der Grundlage des Geschlechts zu diskriminieren, enthalten in einem Konzilstext von 1954 (sic), der beinahe wortwörtlich eine Wiederholung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ist, deren theologische Grundlage er betont: „Doch jede Form einer Diskriminierung in den gesellschaftlichen und kulturellen Grundrechten der Person, sei es wegen des Geschlechts oder der Rasse, der Farbe, der gesellschaftlichen Stellung, der Sprache oder der Religion, muss überwunden und beseitigt werden, da sie dem Plan Gottes widerspricht.“ (Gaudium et spes 29,2) Die Kraft dieser Aussagen ist um so größer als sie regelmäßig vom Papst oder seinen Vertretern in der Vollversammlung der Vereinten Nationen als Beweis für die Unterstützung der Kirche für die Sache der Menschenrechte wiederholt wurden.

Diese Aussagen werden verstärkt durch weitere, die die Schwächen der Gesellschaft beleuchten: Es ist eine beklagenswerte Tatsache, dass jene Grundrechte der Person noch immer nicht überall unverletzlich gelten; wenn man etwa der Frau das Reicht der freien Wahl des Gatten und des Lebenstandes...verweigert.(ebd.)

Menschenrechte und die christliche Botschaft

Katholische Autorität ist von nun an in einer dreifach paradoxen Situation: sie befindet sich im Konflikt mit der Sache der Menschenrechte in der Zivilgesellschaft, sie weicht von den anderen christlichen Kirchen ab und sie widerspricht ihren eigenen Prinzipien. Dies stellt eine beträchtliche Herausforderung dar: wenn sie die Ausnahmesituation, in der die Hälfte der Mitglieder eingeschränkte Rechte hat, zusammen mit einer androzentischen Struktur, die zunehmend in Frage gestellt wird und fragmentrarisch ist, beibehalten will, riskiert sie auf der einen Seite, die internen Debatten nicht länger zurückhalten zu können und auf der anderen Seite, nicht länger in der Lage zu sein, der Sache der Menschenrechte und verwandter Werte glaubwürdige Unterstützung zu geben. Können die Christen den Vorwurf aushalten, ein Kränkungsgrund für das menschliche Wesen zu sein? Umgekehrt, sich auf den fortschrittlichen Weg des Wandels zu begeben könnte heißen, ein überraschendes Zeugnis abzulegen, das sogleich in die prophetische Tradition der Christenheit eingeschrieben würde. Im Bewusstsein „mit der Menschheit und ihrer Geschichte wirklich engstens verbunden“ (Gaudium et spes 1) zu sein, könnten christliche Männer und Frauen sogar voller Überraschung entdecken, dass diese Ablehnung von Sklaverei, Rassismus und Sexismus, den drei Hauptpfeilern der Botschaft der Menschenrechte, im Einklang mit der prophetischen Aussage des Paulus in seinem Brief an die Galater (3,28) steht. An diese Aussage wurde feierlich vom Konzil (Lumen Gentium 32) wie auch später in der Versammlung der Vereinten Nationen erinnert: „Es ist also in Christus und in der Kirche keine Ungleichheit aufgrund von Rasse und Volkszugehörigkeit, sozialer Stellung oder Geschlecht; denn „es gilt nicht mehr Jude und Grieche, nicht Sklave und Freier, nicht Mann und Frau; denn alle seid ihr einer in Christus Jesus“.

Fußnoten

  1. Canon 96: „Durch die Taufe wird der Mensch der Kirche Christi eingegliedert und wird in ihr zur Person mit den Pflichten und Rechten, die den Christen unter Beachtung ihrer jeweiligen Stellung eigen sind...“
  2. Unterzeichnet und ratifiziert von der großen Mehrheit der UN-Mitgliedsstaaten seit 1980. Als über die Zustimmung in der Vollversammlung der UN abgestimmt wurde, lehnten Vertreter der islamischen Länder sie ab mit der Begründung, sie stehe im Widerspruch mit ihrer Religion.
  3. Vgl. Inter Insigniores, 1977, C.D. n· 1714; Mulieris dignitatem, 1988; Ordinatio sacerdotalis , 1994, C.D. n· 2096.

Marie-Thérèse Van Lunen Chenu and Louise Wentholt, ‘The Status of Women in the Code of Canon Law and in the United Nations Convention’, Praxis juridique et religion 1 (1984) S. 7-18.


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